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Gesellschafter-Geschäftsführer: Herabsetzung des Ruhegehalts

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Im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2018, werden beim Stichwort „Gesellschafter-Geschäftsführer“ unter Nr. 6 Buchstabe k die ertragsteuerlichen Folgen aufgezeigt, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH vollständig oder teilweise auf eine ihm erteilte Pensionszusage verzichtet.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der Verzicht des Gesellschafter-Geschäftsführers gegenüber seiner Kapitalgesellschaft auf eine bereits erdiente (werthaltige) Pensionszusage nur dann keine verdeckte Einlage ist, wenn auch ein fremder Geschäftsführer unter sonst gleichen Umständen die Pensionsanwartschaft aufgegeben hätte. Hiervon kann aber nur in seltenen Ausnahmefällen ausgegangen werden. Denn selbst wenn sich die wirtschaftliche Lage der Kapitalgesellschaft nach Zusage des Ruhegehalts wesentlich verschlechtert, wird ein fremder Geschäftsführer regelmäßig nur dann auf eine bereits erdiente (werthaltige) Pensionsanwartschaft verzichten, wenn die Versorgungszusage eine Widerrufsmöglichkeit für diesen Fall vorsieht oder die Kapitalgesellschaft aus anderen Gründen einen Anspruch auf Anpassung der Versorgungszusage auch für die Vergangenheit hat.

Ist der Verzicht durch einen fremden Geschäftsführer zu verneinen und beruht die Zusage der Altersversorgung auf dem Anstellungsvertrag, führt der Verzicht auf die erdiente und werthaltige Anwartschaft zu einem Lohnzufluss in Höhe des Teilwerts. Unerheblich ist, ob der (teilweise) Verzicht auf die Pensionsanwartschaft im Zusammenhang mit einer Reduzierung des laufenden Gehalts erfolgt ist. Eine zu einem Lohnzufluss führende verdeckte Einlage ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Pensionszusage angepasst worden war, um eine steuerliche Überversorgung zu vermeiden. In Höhe der verdeckten Einlage handelt es sich um eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit, bei der die Anwendung der Fünftelregelung (= Berechnung der Steuer für 1/5 des Arbeitslohns und Multiplikation mit fünf) in Betracht kommt.

(BFH-Urteil vom 23.8.2017  VI R 4/16, BStBl. 2018 II S. 208)

 

 

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