Gesetzgebung: Betriebsrentenstärkungsgesetz verabschiedet
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Anhebung des steuerfreien Höchstbetrags für Beiträge an Pensionskassen, Pensionsfonds und Direktversicherungen von 4% auf 8% der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung – West –, bei Abschaffung des bisherigen steuerfreien, zusätzlichen Höchstbetrags von 1 800 €. Eine Sozialversicherungsfreiheit dieser Beiträge besteht wie bisher nur bis 4% der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung. Pauschal besteuerte Beiträge („40b-alt“) an Direktversicherungen und Pensionskassen werden auf das steuerfreie Volumen angerechnet.
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Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses können steuerfreie Beiträge an Pensionskassen, Pensionsfonds und Direktversicherung bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung – West – für jedes Kalenderjahr der Beschäftigung, maximal für zehn Kalenderjahre geleistet werden. Steuerfreie Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung in den vergangenen Jahren werden auf dieses steuerfreie Volumen nicht angerechnet.
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Nachzahlungen von Beiträgen an Pensionskassen, Pensionsfonds und Direktversicherungen sind für maximal zehn Kalenderjahre steuerfrei, in denen das Arbeitsverhältnis ruhte und in Deutschland kein steuerpflichtiger Arbeitslohn bezogen wurde. Zur Berechnung des steuerfreien Nachzahlungsbetrags werden je Kalenderjahr 8% der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung – West – zugrunde gelegt.
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Für Geringverdiener (das sind Arbeitnehmer mit einem Verdienst bis 2 200 € monatlich) wird erstmals ein Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung eingeführt. Der Arbeitgeber leistet für die betriebliche Altersversorgung des Geringverdieners einen zusätzlichen steuerfreien Arbeitgeberbeitrag an eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder für eine Direktversicherung zwischen 240 € und 480 € und erhält hierfür über seine Lohnsteuer-Anmeldung einen Förderbetrag vom Staat von 30% (also zwischen 72 € und 144 €).
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Die Übertragung der betrieblichen Altersversorgung zwischen externen Versorgungsträgern (= Pensionskasse, Pensionsfonds, Direktversicherung) wird auch bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis (also ohne Arbeitgeberwechsel) steuerfrei gestellt, sofern keine unmittelbaren Zahlungen an den Arbeitnehmer erfolgen. Die späteren Auszahlungen der Versorgungsleistungen führen zu sonstigen Einkünften.
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Ebenfalls steuerfrei gestellt wird der Erwerb einer Rückdeckungsversicherung im Insolvenzfall. Die gesamten späteren Versorgungsleistungen aus der Rückdeckungsversicherung führen zu sonstigen Einkünften.
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Die Grundzulage bei der Riester-Rente (vgl. Anhang 6a im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2017) erhöht sich ab 2018 von 154 € auf 175 €.
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Bei den neuen, reinen Beitragszusagen im Betriebsrentenrecht muss der Arbeitgeber bei einer Finanzierung der Beiträge über eine Gehaltsumwandlung 15% des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an die Versorgungseinrichtung leisten; die beim Arbeitgeber ersparten Sozialversicherungsbeiträge sollen durch diese Pauschalzahlung dem Arbeitnehmer zugutekommen. Für diesen zusätzlichen Arbeitgeberzuschuss gelten die gleichen steuerlichen Regelungen wie für den durch die Gehaltsumwandlung finanzierten Beitrag (z.B. Steuerfreiheit im Rahmen der eingangs dieses Beitrags erwähnten 8%-Grenze).
Im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2018, werden die Auswirkungen der Reform der betrieblichen Altersversorgung bei den einzelnen Stichwörtern sowie in der Gesamtdarstellung der betrieblichen Altersversorgung in Anhang 6 ausführlich anhand von Beispielsfällen dargestellt.
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