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Gesetzgebung: Kabinettbeschluss zum „Jahressteuergesetz 2019“

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Im Newsletterservice des Lexikons für das Lohnbüro für den Monat Juni 2019 hatten wir Sie unter Nr. 1 über die beabsichtigten lohnsteuerlichen Änderungen durch das „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ (sog. Jahressteuergesetz 2019) informiert. Am 31.7.2019 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf zu diesem Gesetz beschlossen.

Die Beratung in den parlamentarischen Gremien wird sich voraussichtlich bis Ende November 2019 hinziehen. Gegenüber dem Referentenentwurf (vgl. Nr. 1 im Newsletterservice des Lexikons für das Lohnbüro für den Monat Juni 2019) haben sich durch den Beschluss des Bundeskabinetts folgende Änderungen ergeben:

  • Streichung der beabsichtigten Änderungen beim Sachlohnbegriff. Der im Referentenentwurf ursprünglich vorgesehene Ausschluss von Geldsurrogaten (insbesondere Geldkarten) aus dem Sachlohnbegriff wird zurückgestellt und ist aus dem Regierungsentwurf gestrichen worden. Die Frage, ob Barlohn oder Sachbezüge vorliegen, ist damit bis auf Weiteres weiterhin nach dem Rechtsgrund des Zuflusses zu entscheiden, also auf der Grundlage der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen, was der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber beanspruchen kann. Es kommt nicht darauf an, auf welche Art und Weise der Arbeitgeber den Anspruch erfüllt und seinem Arbeitnehmer den zugesagten Vorteil verschafft.

  • Einführung einer Steuerfreistellung von arbeitgeberfinanzierten Weiterbildungsleistungen für Maßnahmen nach § 82 SGB III sowie von Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers, die der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen (rückwirkend ab 2019).

  • Wie bereits im Referentenentwurf vorgesehen ab 2020 Einführung eines Bewertungsabschlags von einem Drittel bei Wohnungsüberlassungen an Arbeitnehmer im Rahmen der Ermittlung des geldwerten Vorteils, allerdings bei einer Mietobergrenze von 25 € je qm (bisher 20 € je qm).

  • Gleichbehandlung von freiwillig Wehrdienst Leistenden mit Soldaten auf Zeit durch Steuerpflicht des Wehrsoldes.

 


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