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Gesetzgebung: Referentenentwurf zum „Jahressteuergesetz 2019“

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Das Bundesfinanzministerium hat den Referentenentwurf zum „Jahressteuergesetz 2019“ bekannt gemacht (der genaue Arbeitstitel lautet: „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“).

Der Entwurf enthält überraschenderweise zahlreiche Änderungen zum Lohnsteuerrecht. Auf folgende Punkte wird besonders hingewiesen (in Klammern ist ggf. der Zeitpunkt des Inkrafttretens genannt):

  • Im Hinblick auf die 44-Euro-Freigrenze für Sachbezüge soll geregelt werden, dass zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten sowie Zukunftssicherungsleistungen zu den Einnahmen in Geld gehören mit der Folge, dass die Anwendung der Freigrenze ausscheidet. Gutscheine sind nach wie vor Sachbezüge, wenn sie zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen vom Aussteller des Gutscheins berechtigen (ab 2020);

  • Anhebung der Verpflegungspauschalen von 24 € auf 28 € und von 12 € auf 14 € im Reisekostenrecht (ab 2020);

  • Neue Pauschale für Berufskraftfahrer für Übernachtungen im Fahrzeug von 8 € täglich (ab 2020);

  • Neue Möglichkeit der Pauschalbesteuerung mit 25% bei Job-Tickets ohne Anrechnung auf die Entfernungspauschale (ab 2019);

  • Bewertungsabschlag von einem Drittel bei Wohnungsüberlassungen an Arbeitnehmer im Rahmen der Ermittlung des geldwerten Vorteils bei einer Mietobergrenze von 20 € je qm (ab 2020);

  • Verlängerung der Halbierung der Bemessungsgrundlage bei der Firmenwagenüberlassung von Elektrofahrzeugen sowie für das elektrische Aufladen dieser Fahrzeuge bis 2030;

  • Lohnsteuerabzugsverpflichtung für den wirtschaftlichen Arbeitgeber in den Fällen der internationalen Arbeitnehmerentsendung, wenn er den Arbeitslohn trägt oder nach Fremdvergleichsgrundsätzen hätte tragen müssen (ab 2020);

  • Einbeziehung beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer in das ELStAM-Verfahren und in die Regelungen zum betrieblichen Lohnsteuer-Jahresausgleich (ab 2020);

  • Steuerfreistellung der Sachleistungen (Wohnung/Unterkunft und Verpflegung) im Rahmen des Projekts „Wohnen für Hilfen“ (ab 2019).

Das Gesetzgebungsverfahren soll bis zum Jahresende abgeschlossen sein. Sollten sich im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens wesentliche Änderungen ergeben, werden wir Sie hierüber informieren.

(Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 8.5.2019  IV A 2 – S 1910/18/100063-02; DOK 2019/0231067)

 


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1 Kommentar zu diesem Beitrag
kommentiert am 05.06.2019 um 08:15:
Die Finanzverwaltung verpasst mit jeder neuen Chance die Anpassung der Gesetzes an moderne Gegebenheiten ! Durch weitere und differenziertere Unterscheidungen im Bereich der Mobilität blockiert man moderne und ökologische Entwicklungen von Mobilitätsbudgets, die derzeit in den Firmen entwickelt werden, Die Änderung des §8 Abs. 1 EStG ist der berühmte Schuss mit der Kanone auf Spatzen. Anstatt in §8 Abs. 2 die 44 Euro Freigrenze einzugrenzen, definiert man in Abs. 1 den Sachbezug und die Geldleistung neu, zugleich mit ungeahnten Folgen für die nachlaufende Besteuerung nach § 37b und § 37a.
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