Gesetzgebung: Steuerklassen, Jahresausgleich, Kindergeld und anderes
Aus Sicht von Arbeitgeber und Arbeitnehmer enthalten die Gesetze folgende relevanten Punkte:
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Bei einer Eheschließung von Ehegatten wird im ELStAM-Verfahren auf Dauer programmgesteuert die Steuerklassenkombination IV/IV gebildet; dies gilt auch dann, wenn nur ein Ehegatte als Arbeitnehmer beschäftigt ist. Wie bisher können die Ehegatten ggf. eine Änderung der automatisch gebildeten Steuerklassenkombination IV/IV insbesondere in III/V beantragen. Darüber hinaus können die Ehegatten grundsätzlich einmal im Jahr einen Steuerklassenwechsel beantragen. Ab 2018 ist dabei ein Wechsel von der Steuerklassenkombination III/V z.B. in IV/IV auch auf Antrag nur eines Ehegatten möglich mit der Folge, dass beide Ehegatten in Steuerklasse IV eingereiht werden. Das alleinige Antragsrecht für einen Ehegatten ist insbesondere im Falle der dauerhaften Trennung der Ehegatten von großer praktischer Bedeutung. Die vorstehenden Ausführungen gelten zudem entsprechend für eingetragene Lebenspartnerschaften.
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Der sog. permanente Lohnsteuer-Jahresausgleich (vgl. dieses Stichwort im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2017) ist ab 2018 auch bei kurzfristigen Beschäftigungsverhältnissen mit Steuerklasse VI und ohne Freibetrag möglich, die nicht das ganze Jahr über bestehen. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt wird und die Beschäftigungsdauer 24 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt. Weitere Beschäftigungsverhältnisse mit Steuerklasse VI – auch bei anderen Arbeitgebern – sind in diesen Jahresausgleich einzubeziehen.
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Für Anträge auf Kindergeld, die nach dem 31.12.2017 bei der Familienkasse gestellt werden, wird Kindergeld rückwirkend maximal für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten und nicht mehr für bis zu vier Jahren (= reguläre Festsetzungsfrist im Steuerrecht) gezahlt. Zu den Steuervergünstigungen für Kinder vgl. Anhang 9 des Lexikons für das Lohnbüro, Ausgabe 2017.
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Die Betragsrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter ist ab 2018 von 410 € auf 800 € erhöht worden. Da es sich um eine „Nettogrenze“ handelt, ergibt sich für den sofortigen Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit für das Wirtschaftsgut (z.B. Computer) im Jahr der Anschaffung (nicht im Jahr der Bezahlung!) eine Betragsgrenze von 952 € (800 € zuzüglich 19% Umsatzsteuer = 152 €); vgl. zur bisherigen Grenze im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2017, auch das Stichwort „Computer“ unter Nr. 5.
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Die zweijährige Gültigkeit des für Ehegatten mit Steuerklasse IV zusätzlich im Faktorverfahren gebildeten Faktors soll ab 2019 angewendet werden (vgl. hierzu im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2017, beim Stichwort „Faktorverfahren“ auch die Rubrik „Wichtiges auf einen Blick“). Im Hinblick auf den Start des Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahrens 2019 ab 1.10.2018 müssen also die hierfür erforderlichen Programmierarbeiten bis spätestens Ende September 2018 abgeschlossen werden.
(Beschlüsse des Bundesrats vom 2.6.2017, Bundesrats-Drucksachen 365/17 und 366/17)
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