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Grenzgänger: Nichtrückkehr aufgrund der Arbeitsausübung im Verhältnis zur Schweiz

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Im Verhältnis zur Schweiz ist Grenzgänger jede in der Schweiz wohnende Person, die in Deutschland ihren Arbeitsort hat und – unabhängig von der Entfernung – von dort regelmäßig an ihren Wohnsitz zurückkehrt. Die Grenzgängereigenschaft hängt ausschließlich von der regelmäßigen Rückkehr an den Wohnsitz ab. Wenn der Grenzgänger aus beruflichen Gründen bis zu 60 Arbeitstagen im Kalenderjahr nicht an seinen Wohnsitz zurückkehrt, bleibt die Grenzgängereigenschaft erhalten.

Eine Nichtrückkehr aufgrund der Arbeitsausübung liegt vor, wenn die Rückkehr aus beruflichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs ist eine Rückkehr des Arbeitnehmers nach Arbeitsende an seinen Wohnsitz insbesondere nicht zumutbar, wenn die kürzeste Straßenverbindung für die einfache Wegstrecke über 100 Kilometer beträgt. Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist eine Rückkehr nach Arbeitsende an den Wohnsitz insbesondere nicht zumutbar, wenn die schnellste Verbindung zu den allgemein üblichen Pendelzeiten für die einfache Wegstrecke mehr als 1,5 Stunden beträgt. Von einem Nichtrückkehrtag ist bei vorliegender Unzumutbarkeit der Rückkehr nur auszugehen, wenn der Arbeitnehmer glaubhaft macht, dass er tatsächlich nicht an seinen Wohnsitz zurückgekehrt ist (vgl. im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2019, die Erläuterungen beim Stichwort „Grenzgänger“ unter Nr. 5).

Über die vorstehenden Ausführungen hinaus ist eine Rückkehr an den Wohnsitz in der Regel unzumutbar, wenn der Arbeitgeber die Wohn- bzw. Übernachtungskosten des Arbeitnehmers trägt.

(Verfügung der Oberfinanzdirektion Karlsruhe vom 16.9.2019  S 130.1/1429-St 217)

 


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