Grenzgänger: Nichtrückkehr aufgrund der Arbeitsausübung im Verhältnis zur Schweiz
Eine Nichtrückkehr aufgrund der Arbeitsausübung liegt vor, wenn die Rückkehr aus beruflichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs ist eine Rückkehr des Arbeitnehmers nach Arbeitsende an seinen Wohnsitz insbesondere nicht zumutbar, wenn die kürzeste Straßenverbindung für die einfache Wegstrecke über 100 Kilometer beträgt. Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist eine Rückkehr nach Arbeitsende an den Wohnsitz insbesondere nicht zumutbar, wenn die schnellste Verbindung zu den allgemein üblichen Pendelzeiten für die einfache Wegstrecke mehr als 1,5 Stunden beträgt. Von einem Nichtrückkehrtag ist bei vorliegender Unzumutbarkeit der Rückkehr nur auszugehen, wenn der Arbeitnehmer glaubhaft macht, dass er tatsächlich nicht an seinen Wohnsitz zurückgekehrt ist (vgl. im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2019, die Erläuterungen beim Stichwort „Grenzgänger“ unter Nr. 5).
Über die vorstehenden Ausführungen hinaus ist eine Rückkehr an den Wohnsitz in der Regel unzumutbar, wenn der Arbeitgeber die Wohn- bzw. Übernachtungskosten des Arbeitnehmers trägt.
(Verfügung der Oberfinanzdirektion Karlsruhe vom 16.9.2019 S 130.1/1429-St 217)



