Grenzgänger: Vereinbarung mit Österreich zu Auslegungsfragen
Deutschland und Österreich haben nunmehr eine Konsultationsvereinbarung zu Zweifelsfragen hinsichtlich der Auslegung der Grenzgängerregelung – die zu einem Besteuerungsrecht des Wohnsitzstaates des Grenzgängers führt – getroffen. Auf folgende, wesentliche Punkte wird hingewiesen:
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Die maßgebliche Grenzzone für die Anwendung der Grenzgängerregelung umfasst einen Grenzstreifen entlang der Grenze von 30 km, wobei die Luftlinie und nicht die Zahl der Straßenkilometer maßgeblich ist.
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Die Grenzgängereigenschaft erfordert grundsätzlich eine tägliche Rückkehr zum Hauptwohnort im Ansässigkeitsstaat in der Grenzzone. Die Begründung eines bloßen Zweitwohnsitzes in der Grenzzone reicht für die Anwendung der Grenzgängerregelung nicht aus.
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Die Grenzgängereigenschaft bleibt erhalten, wenn der Arbeitnehmer während des ganzen Kalenderjahres beschäftigt ist und in dieser Zeit an höchstens 45 Arbeitstagen nicht zum Wohnsitz zurückkehrt oder außerhalb der Grenzzone für seinen Arbeitgeber tätig ist; bei zeitweiser Beschäftigung im Kalenderjahr sind 20% der tatsächlichen Arbeitstage maßgebend. Hält sich der Arbeitnehmer an einem Arbeitstag mehr als die Hälfte der täglichen Arbeitszeit im Ansässigkeitsstaat, im anderen Staat außerhalb der Grenzzone oder in Drittstaaten auf, handelt es sich um einen Nichtrückkehrtag. Krankheits- oder Urlaubstage sowie Elternkarenz oder Elternzeit gelten nicht als Tage der Nichtrückkehr. Home-Office-Tage (Teleworking-Programm) sind hingegen Tage der Nichtrückkehr.
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Bei mehreren Arbeitgebern in der Grenzzone sind die anfallenden schädlichen Tage zusammenzurechnen und es ist eine Jahresbetrachtung vorzunehmen.
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Bei Schichtdienst, der an einem Kalendertag beginnt und am nächsten Kalendertag endet (z.B. 20 Uhr bis 6 Uhr am Folgetag), entsteht kein weiterer schädlicher Nichtrückkehrtag. Entsprechendes gilt auch bei Bereitschaftsdiensten, wenn die Bereitschaft am Arbeitsort geleistet wird.
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Bei Zuzug in die Grenzzone bzw. Wegzug aus der Grenzzone während des Kalenderjahres wird der jeweilige Zeitraum der Ansässigkeit in der Grenzzone des einen Staates bei gleichzeitiger Tätigkeit in der Grenzzone des anderen Staates betrachtet (Anwendung der vorstehend erwähnten 20%-Regelung).
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Entfällt die Grenzgängereigenschaft, weil die schädlichen Nichtrückkehrtage die maßgebende Grenze überschreiten, geht das Besteuerungsrecht auf den Tätigkeitsstaat (= Ansässigkeits-/Betriebsstättenstaat des Arbeitgebers) über.
(BMF-Schreiben vom 18.4.2019 IV B 3 – S 1301 – AUT/07/10015-02; DOK 2019/0328577)



