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Hausgehilfin: Abgrenzung von begünstigten Handwerkerleistungen zu nicht begünstigten Neubaumaßnahmen

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Bei Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen bei einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung bzw. einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Haus ermäßigt sich die Einkommensteuer um 20% der Aufwendungen, höchstens 1200 € jährlich, wobei nur der Arbeitslohn (einschließlich in Rechnung gestellte Maschinen- und Fahrtkosten) begünstigt ist, ohne die Materialkosten.

Nicht begünstigt sind außerdem handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme bis zur Fertigstellung des Haushalts (= Abschluss der wesentlichen Bauarbeiten mit zumutbaren Wohnungsbezug). Bei einem vorhandenen Haushalt ist eine Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahme auch dann begünstigt, wenn durch sie neue, bisher nicht vorhandene Wohn-/Nutzfläche geschaffen wird (vgl. im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2018, das Stichwort „Hausgehilfin“ unter Nr. 9 Buchstabe e).

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass alle Arbeiten nach Einzug in ein bezugsfertiges Gebäude begünstigt sind, auch wenn sie in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Neuerrichtung eines Gebäudes anfallen, z.B. als Teilleistung eines einheitlichen Vertrages. Es kommt ausschließlich darauf an, dass das Objekt im Zeitpunkt der Ausführung der Arbeiten bezugsfertig ist.

(§ 35a Abs. 3 EStG)

 

 

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