Hausgehilfin: Baukindergeld und Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen
Die Steuerermäßigung entfällt zudem für öffentlich geförderte Maßnahmen, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden (= Förderprogramme der KfW-Bankengruppe). Vgl. auch im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2019, das Stichwort „Hausgehilfin“ unter Nr. 9 Buchstabe e.
Mit dem sog. Baukindergeld (= 10 Jahre lang 1200 € je Kind von der KfW-Bank) wird allerdings ausschließlich der erstmalige Erwerb von Wohneigentum oder die Neuanschaffung von Wohnraum gefördert. Handwerkerlistungen sind nicht Gegenstand der Förderung, sodass Baukindergeld auch die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nicht ausschließt.
(§ 35a Abs. 3 EStG)
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