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Hausgehilfin: Begünstigte Maßnahmen bei der Gebäudesanierung

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Im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2020, wird beim Stichwort „Hausgehilfin“ unter Nr. 9 Buchstabe l ausgeführt, dass ab 2020 energetische Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum durch einen prozentualen Abzug von der Steuerschuld von 20% der Aufwendungen, maximal 40 000 € je Objekt, gefördert werden (im Einzelnen 7% - höchstens 14 000 € - in den ersten beiden Jahren und 6% - höchstens 12 000 € - im dritten Jahr). Kosten für einen Energieberater werden zu 50% berücksichtigt. Energetische Maßnahmen in diesem Sinne sind:

  • Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken,

  • Erneuerung der Fenster, Außentüren oder Heizungsanlage,

  • Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage,

  • Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- oder Verbrauchsoptimierung und

  • Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind.

Begünstigt sind solche Maßnahmen an selbstgenutzten Wohngebäuden/Eigentumswohnungen, die im Zeitpunkt der Durchführung der förderfähigen Maßnahme älter als zehn Jahre sind. Maßgebend für diese Altersbestimmung ist der Herstellungsbeginn des Gebäudes. Die Maßnahmen müssen von einem Fachunternehmen durchgeführt werden, die eine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster erteilen; alternativ kann diese Bescheinigung vom Energieberater ausgestellt werden. Es bleibt dem Steuerzahler unbenommen, mehrere Maßnahmen an dem Gebäude gleichzeitig oder zeitlich hintereinander durchzuführen.

Beispiel

A lässt an seinem 15 Jahre alten Einfamilienhaus im Jahr 2020 begünstigte Wärmedämmungsmaßnahmen durchführen. Die Kosten hierfür betragen 25 000 €.

A kann in den Jahren 2020 und 2021 eine Steuerermäßigung von 1750 € (= 7% von 25 000 €) und in 2022 von 1500 € (6% von 25 000 €) geltend machen. Der Höchstbetrag für die Steuerermäßigung von 40 000 € ist nicht überschritten.

Die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung setzt zudem das Vorliegen einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Leistenden voraus. Nimmt der Steuerzahler die steuerliche Förderung für Modernisierungsaufwendungen in Sanierungsgebieten, für Baudenkmale oder für Handwerkerleistungen in Anspruch, kann die Steuerermäßigung nicht geltend gemacht werden. Entsprechendes gilt, wenn er zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse nach anderen Förderprogrammen (z.B. KfW-Förderung) für die Einzelmaßnahme am Wohngebäude erhält (= Ausschluss von Mehrfachförderungen).

Entsprechend der auch für andere Steuerermäßigungen üblichen Vorgehensweise, kann der Steuerzahler für das Lohnsteuerabzugsverfahren einen Freibetrag in Höhe des Vierfachen der Steuerermäßigung durch das Finanzamt bilden lassen.

(§ 35c EStG)


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