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Hausgehilfin: Kosten für öffentliche Mischwasserleistung nicht begünstigt

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Bei der Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen ermäßigt sich die Einkommensteuer um 20% der Aufwendungen, höchstens 1200 € jährlich, wobei nur die Arbeitskosten (einschließlich in Rechnung gestellte Maschinen- und Fahrtkosten), nicht aber die Materialkosten begünstigt sind; der Höchstbetrag von 1200 € wird also bei Arbeitskosten in Höhe von 6000 € erreicht.

Begünstigt sind alle handwerklichen Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die im privaten Haushalt oder in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit diesem privaten Haushalt erbracht werden (vgl. im Einzelnen im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2018, das Stichwort „Hausgehilfin“ unter Nr. 9 Buchstabe e).

Der erforderliche räumlich-funktionale Zusammenhang zum privaten Haushalt des Steuerzahlers ist laut Bundesfinanzhof z.B. dann nicht gegeben, wenn für die Neuverlegung einer öffentlichen Mischwasserleitung als Teil des öffentlichen Sammelnetzes ein Baukostenzuschuss erhoben wird. Im Unterschied zu einem (ggf. begünstigten) Hausanschluss kommt der Ausbau des allgemeinen Versorgungsnetzes nicht nur einzelnen Grundstückseigentümern, sondern vielmehr allen Nutzern des Versorgungsnetzes zugute. Er wird damit nicht „im Haushalt“ erbracht. Unerheblich ist, wenn der Baukostenzuschuss – wie im Streitfall – beim erstmaligen Grundstücksanschluss an die öffentliche Abwasserentsorgungsanlage erhoben wird.

Entscheidend für die Inanspruchnahme der eingangs erwähnten Steuerermäßigung ist somit, ob es sich um eine das öffentliche Sammelnetz betreffende Maßnahme handelt oder es um den eigentlichen Haus- oder Grundstücksanschluss und damit die Verbindung des öffentlichen Verteilungs- oder Sammelnetzes mit der Grundstücksanlage geht.

(BFH-Urteil vom 21.2.2018  VI R 18/16)

 

 

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