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Hausgehilfin: Steuerermäßigung bei Unterbringung in einem Pflegeheim

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Die tarifliche Einkommensteuer ermäßigt sich für sozialversicherungspflichtige haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen um 20% der Aufwendungen des Steuerzahlers, höchstens um 4000 € jährlich. Dies gilt auch für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuerzahler wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege entstehen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Haushaltshilfe vergleichbar sind (vgl. auch im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2019, die Erläuterungen beim Stichwort „Hausgehilfin“ unter Nr. 9 Buchstabe d).

Der Bundesfinanzhof hat in einem Streitfall aber die Steuerermäßigung wegen Unterbringung in einem Pflegeheim abgelehnt, weil es sich nicht um Kosten handelte, die dem Steuerzahler selbst wegen seiner eigenen Unterbringung in einem Heim oder zu seiner eigenen Pflege entstanden waren. Für Aufwendungen, die die Unterbringung oder Pflege anderer Personen betreffen (hier die Mutter des Steuerzahlers), scheidet die Steuerermäßigung von vornherein aus.

(BFH-Urteil vom 3.4.2019  VI R 19/17)

 


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