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Jahresarbeitsentgeltgrenze: Berücksichtigung variabler Arbeitsentgeltbestandteile

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Arbeitnehmer sind in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze (2018 grundsätzlich 59 400 €) übersteigt. Zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt gehören alle Einnahmen, die sozialversicherungsrechtlich Arbeitsentgelt darstellen, sofern sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mindestens einmal jährlich gezahlt werden. Demgegenüber sind dem Jahresarbeitsentgelt nicht Arbeitsentgelte zuzurechnen, bei denen ungewiss ist, ob und ggf. in welcher Höhe sie gewährt werden (vgl. im Einzelnen auch das Stichwort „Jahresarbeitsentgeltgrenze“ im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2018).

Aufgrund von Rückfragen aus der Praxis haben die Sozialversicherungsträger ihre Aussagen zur Berücksichtigung von variablen Arbeitsentgeltbestandteilen bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts präzisiert:

Variable Arbeitsentgeltbestandteile, die individuell-leistungsbezogen oder unternehmenserfolgsbezogen in Form von einmalig gezahlten Arbeitsentgelt gewährt werden, sind angesichts der regelmäßig nicht vorhersehbaren Erfüllung der üblicherweise an sie gestellten Voraussetzungen und mithin der im Vorfeld ungewissen Gewährung von vornherein nicht dem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt zuzuordnen. Bei ihnen handelt es sich um unregelmäßige Arbeitsentgeltbestandteile, die einer prognostischen Betrachtung bzw. einer Schätzung im Wege einer Durchschnittsbetrachtung nicht zugänglich sind. Sofern von einzelnen Arbeitgebern in der Vergangenheit möglicherweise aufgrund vereinzelt divergierender Informationen insoweit hiervon abweichend verfahren wurde, hat es für zurückliegende Zeiträume damit sein Bewenden.

Variable Arbeitsentgeltbestandteile, die individuell-leistungsbezogen gewährt werden, sind allerdings dann dem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt zuzurechnen, wenn sie üblicherweise Bestandteil des monatlich zufließenden laufenden Arbeitsentgelts sind und dieses insoweit mitprägen. Sofern sich das monatlich zufließende Arbeitsentgelt typischerweise aus einem vertraglich fest vereinbarten Fixum sowie einem erfolgsabhängigen und somit variablen Anteil zusammensetzt, wird das monatliche Arbeitsentgelt auch von dem variablen Anteil dergestalt charakterisiert, dass bei dem variablen Arbeitsentgeltbestandteil gleichermaßen von einem regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen ist; die Höhe des monatlich zufließenden Arbeitsentgeltbestandteils bzw. dessen Relation zum ggf. vertraglich vereinbarten Fixum ist dabei grundsätzlich nicht von Bedeutung. Bei schwankender Höhe des variablen Arbeitsentgeltbestandteils ist der für die Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts maßgebende Betrag im Wege einer Prognose bzw. vorausschauenden Schätzung zu ermitteln.

(TOP 1 der Ergebnisniederschrift des GKV-Spitzenverbandes vom 21.3.2018)

 

 

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