Kinder: Ende der Berufsausbildung
In einem Streitfall absolvierte die Tochter des Klägers eine Ausbildung zur staatlich anerkannten Heilerziehungspflegerin, die nach der einschlägigen landesrechtlichen Verordnung drei Jahre dauerte. Der Ausbildungsvertrag hatte dementsprechend eine Laufzeit von September 01 bis August 04. Die Tochter bestand die Abschlussprüfung im Juli 04; in diesem Monat wurden ihr die Prüfungsnoten mitgeteilt. Fraglich war daher, ob die Berufsausbildung bereits mit Ablauf des Monats Juli endete.
Der Bundesfinanzhof hat erfreulicherweise entschieden, dass eine Berufsausbildung nicht bereits mit der Bekanntgabe des Ergebnisses der Abschlussprüfung endet, sondern erst mit Ablauf der Ausbildungszeit, wenn diese durch Rechtsvorschrift festgelegt ist. Mithin bestand im Streitfall ein Kindergeldanspruch auch noch für den Monat August 04. Damit hat der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung konkretisiert. Die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses ist der späteste in Betracht kommende Zeitpunkt für das Ende der Berufsausbildung.
(BFH-Urteil vom 14.9.2017 III R 19/16)
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