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Kinder: Kindergeld bei Studium im außereuropäischen Ausland

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Zu den Regelungen des sog. steuerlichen Familienleistungsausgleich vgl. im Lexikon des Lohnbüros, Ausgabe 2023, die Gesamtdarstellung in Anhang 9. Bei volljährigen Kindern unter 25 Jahren in Berufsausbildung setzt die Gewährung des Kindergeldes voraus, dass das Kind seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland oder in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat hat.

Ab dem Entschluss, länger als ein Jahr zu Ausbildungszwecken im außereuropäischen Ausland zu bleiben, behält das Kind seinen inländischen Wohnsitz in der elterlichen Wohnung laut Bundesfinanzhof nur dann bei, wenn es diesen in der Folgezeit regelmäßig mehr als die Hälfte der ausbildungsfreien Zeit nutzt. Dabei ist im Regelfall auf das Ausbildungs-, Schul- oder Studienjahr abzustellen, wobei die Gründe für den Aufenthalt in Deutschland keine Rolle spielen. Steht während des laufenden Ausbildungs-, Schul- oder Studienjahres fest, dass das Kind nicht mehr als die Hälfte der ausbildungsfreien Zeit in der elterlichen Wohnung verbringen wird (z.B., weil die Hälfte der ausbildungsfreien Zeit ohne Inlandsaufenthalt verstrichen ist), spricht dies für eine Aufgabe des inländischen Wohnsitzes zu diesem Zeitpunkt. Ab diesem Zeitpunkt können die Eltern nur noch die Freibeträge für Kinder geltend machen.

Hinweis: Bei bis zu einem Jahr dauernden außereuropäischen Auslandsaufenthalten zu Ausbildungs-, Schul- oder Studienzwecken führt das Fehlen unterjähriger Aufenthalte in Deutschland regelmäßig noch nicht zu einer Aufgabe des inländischen Wohnsitzes. Der Kindergeldanspruch bleibt also bestehen.

(BFH-Urteil vom 21.6.2023  III R 11/21, BFH/NV 2023 S. 1125)


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