Kinder: Kindergeldanspruch für EU-/EWR-Ausländer
Für die ersten drei Monate nach Begründung des Wohnsitzes bzw. des gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland ist ein Kindergeldanspruch für die genannten zugezogenen Personen grundsätzlich ausgeschlossen. Der Kindergeldanspruch bleibt aber bestehen, wenn die Person nachweist, dass sie inländische Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit oder nichtselbständiger Arbeit erzielt.
Für die Zeiträume ab dem vierten Monat nach Begründung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland ist der Kindergeldanspruch von einem hierfür ausreichenden Aufenthaltsrecht abhängig. Das unionsrechtlich garantierte Freizügigkeitsrecht wird damit nicht eingeschränkt. Nicht jeder Grund für die Inanspruchnahme des Freizügigkeitsrechts reicht jedoch für die Inanspruchnahme von Kindergeld aus. Eine freizügigkeitsberechtigte Person hat danach einen Kindergeldanspruch, wenn sie
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Arbeitnehmer ist oder sich zur Berufsausbildung in Deutschland aufhält,
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selbständig Erwerbstätiger ist,
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arbeitsuchend ist und vorher eine andere der genannten Voraussetzungen erfüllt hat,
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nicht erwerbstätig ist und über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügt,
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nach fünf Jahren rechtmäßigen Aufenthalts ein Daueraufenthaltsrecht erworben hat oder
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Familienangehöriger im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes/EU ist (gilt für Familienangehörige von nicht erwerbstätigen Personen nur, sofern auch sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen).
(§ 62 Abs. 1a EStG; Bundeszentralamt für Steuern vom 15.08.2019 St II 2-S 2280-PB/19/00016; BStBl. I S. 2246)



