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Lohnsteuerbescheinigung I: Sozialversicherungsbeiträge bei steuerfreiem Auslandslohn

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Ist im Rahmen der Ausstellung der Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2020 für den Bescheinigungszeitraum bei einem pflichtversicherten Arbeitnehmer sowohl steuerpflichtiger als auch nach einem Doppelbesteuerungsabkommen oder dem Auslandstätigkeitserlass steuerfreier Arbeitslohn vorhanden, darf nur der Anteil der Sozialversicherungsbeiträge in der Lohnsteuerbescheinigung angegeben werden, der sich nach dem Verhältnis des steuerpflichtigen Arbeitslohns zum gesamten Arbeitslohn ergibt.

Diese Verhältnisrechnung ist auch dann durchzuführen, wenn der steuerpflichtige Arbeitslohn im Bescheinigungszeitraum die für die Beitragsberechnung maßgebende Beitragsbemessungsgrenze übersteigt. Auf diese Neuerung hat die Finanzverwaltung in ihrem Ausstellungserlass zur Lohnsteuerbescheinigung 2020 ausdrücklich hingewiesen.

Zur Ausstellung der Lohnsteuerbescheinigung und den hierfür erforderlichen Aufzeichnungen im Lohnkonto vgl. auch diese Stichworte im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2019.

Beispiel
Der steuerpflichtige Arbeitslohn eines pflichtversicherten Arbeitnehmers beträgt 15 572,40 € und der gesamte Arbeitslohn 57 000 €. Der Anteil des steuerpflichtigen Arbeitslohns am gesamten Arbeitslohn beträgt 27,32%.

Der Anteil der zu bescheinigenden Sozialversicherungsbeiträge beläuft sich somit auf 27,32%.

(Textziffer 13e des BMF-Schreibens vom 9.9.2019, BStBl. I S. 911)

 


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