Lohnsteuerbescheinigung II: Aufteilung ausländischer Sozialversicherungsbeiträge
Bei Vorliegen von steuerpflichtigen Arbeitslohn ist der auf die Rentenversicherung entfallende Teilbetrag – getrennt nach Arbeitgeberanteil und Arbeitnehmeranteil – jeweils unter dem Buchstaben a in den Zeilen 22 und 23 der Lohnsteuerbescheinigung vom Arbeitgeber einzutragen (vgl. im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2019, beim Stichwort „Lohnsteuerbescheinigung“ unter Nr. 19 die Fußnote 4).
Die Finanzverwaltung hat nunmehr die für die Aufteilung maßgebenden staatenbezogenen Prozentsätze für den Veranlagungszeitraum 2020 bekannt gegeben.
(BMF-Schreiben vom 15.10.2019 IV C 3 – S 2221/09/10013 :001; DOK 2019/0875726)
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