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Lohnsteuerbescheinigung: Sozialversicherungsbeiträge bei steuerfreiem Arbeitslohn

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Ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind Sozialversicherungsbeiträge als Sonderausgaben zu berücksichtigen, wenn

  • sie in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat erzielten Arbeitslohn stehen,

  • diese Einnahmen nach einem Doppelbesteuerungsabkommen in Deutschland steuerfrei sind und

  • der ausländische Beschäftigungsstaat keinerlei Abzug der mit den steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Beiträge im Besteuerungsverfahren zulässt.

Eine entsprechende gesetzliche Regelung, die den bisherigen Verwaltungserlass hierzu ersetzen soll, ist in Vorbereitung.

Da der Arbeitgeber über eine etwaige steuerliche Berücksichtigung der Sozialversicherungsbeiträge im ausländischen Beschäftigungsstaat keine Kenntnis hat, sind Beiträge, die mit steuerfreiem Arbeitslohn in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, nicht in der Lohnsteuerbescheinigung – entgegen der bisherigen Äußerungen der Finanzverwaltung auch nicht in der Lohnsteuerbescheinigung 2018 – auszuweisen. Darauf hat die Finanzverwaltung nunmehr im Rahmen der Bekanntmachung des Musters für den Ausdruck der elek-tronischen Lohnsteuerbescheinigung 2019 hingewiesen. Bei Vorliegen der obigen Voraussetzungen kann der Sonderausgabenabzug für diese Sozialversicherungsbeiträge vom Arbeitnehmer im Rahmen des Einkommensteuer-Veranlagungsverfahrens beantragt und berücksichtigt werden.

(EuGH-Urteil vom 22.6.2017 C-20/16, BStBl. 2017 II S. 1271; BMF-Schreiben vom 31.8.2018, BStBl. I S. 1009)

 


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