Mahlzeiten: Aufteilung der Sachbezugswerte für Umsatzsteuersätze
Bei der unentgeltlichen Abgabe von Mahlzeiten mit Getränken an die Arbeitnehmer durch unternehmenseigene Kantinen ist aus Vereinfachungsgründen für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage vom amtlichen Sachbezugswert auszugehen (für ein Mittagessen für 2023 = 3,80 € brutto). Die Finanzverwaltung beanstandet es nicht, wenn dieser „Gesamtsachbezugswert“ im Verhältnis 70 (für Verpflegung) zu 30 (für Getränke) aufgeteilt wird. Bezogen auf ein Mittagessen ergibt sich folgende Aufteilung:
Anteil Sachbezugswert Verpflegung
70% von 3,80 € = 2,66 € brutto : 1,07 = 2,49 € x 7% = 0,17 € Umsatzsteuer
Anteil Sachbezugswert Getränke
30% von 3,80 € = 1,14 € brutto : 1,19 = 0,96 € x 19% = 0,18 € Umsatzsteuer
(Abschnitt 10.1 Absatz 12 Umsatzsteuer-Anwendungserlass)



