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Mahlzeiten: Aufteilung der Sachbezugswerte für Umsatzsteuersätze

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Restaurant- und Verpflegungsleistungen unterliegen nach derzeitiger Rechtslage bis zum 31.12.2023 dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7%. Ausgenommen hiervon ist die Abgabe von Getränken; für diese gilt weiterhin ein Umsatzsteuersatz von 19%. Diese Regelungen gelten auch für die Abgabe von Mahlzeiten an Arbeitnehmer (vgl. im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2023, das Stichwort „Mahlzeiten“ besonders unter Nr. 11).

Bei der unentgeltlichen Abgabe von Mahlzeiten mit Getränken an die Arbeitnehmer durch unternehmenseigene Kantinen ist aus Vereinfachungsgründen für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage vom amtlichen Sachbezugswert auszugehen (für ein Mittagessen für 2023 = 3,80 € brutto). Die Finanzverwaltung beanstandet es nicht, wenn dieser „Gesamtsachbezugswert“ im Verhältnis 70 (für Verpflegung) zu 30 (für Getränke) aufgeteilt wird. Bezogen auf ein Mittagessen ergibt sich folgende Aufteilung:

Anteil Sachbezugswert Verpflegung
70% von 3,80 € = 2,66 € brutto : 1,07 = 2,49 € x 7% = 0,17 € Umsatzsteuer

Anteil Sachbezugswert Getränke
30% von 3,80 € = 1,14 € brutto : 1,19 = 0,96 € x 19% = 0,18 € Umsatzsteuer

(Abschnitt 10.1 Absatz 12 Umsatzsteuer-Anwendungserlass)


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