Mahlzeiten: Unbelegte Brötchen mit Heißgetränk sind kein Frühstück
Der Bundesfinanzhof hat hierzu entschieden, dass unbelegte Backwaren mit einem Heißgetränk kein Frühstück in diesem Sinne sind. Dabei kommt es auf die Art der Backwaren (z.B. Brötchen, Käsebrötchen, Käse-Kürbis-Brötchen, Roggenbrötchen, Laugenbrötchen, Schokobrötchen, Rosinenbrot/-brötchen) und des Heißgetränks (z.B. Kaffee, Tee, Kakao) nicht an. Selbst für ein einfaches Frühstück müsse noch ein Aufstrich oder ein Belag hinzutreten (z.B. Butter, Aufschnitt, Käse oder Marmelade). Im Streitfall habe die Überlassung der Backwaren nebst Heißgetränken lediglich der Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und der Schaffung günstiger betrieblicher Arbeitsbedingungen gedient, da sie während der bezahlten Arbeitszeit im Rahmen des Austauschs über berufliche Angelegenheiten stattfand mit der Folge, dass es sich um eine nicht steuerpflichtige Aufmerksamkeit handelte.
(BFH-Urteil vom 3.7.2019 VI R 36/17)



