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Mahlzeiten: Unbelegte Brötchen mit Heißgetränk sind kein Frühstück

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Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Betrieb ein Frühstück zur Verfügung, liegt in Höhe des amtlichen Sachbezugswerts von 1,77 € ein geldwerter Vorteil vor. Bei einer Frühstücksgestellung im Rahmen einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit wird die Verpflegungspauschale um 4,80 € (= 20% von 24 €) gekürzt. Vgl. im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2019, das Stichwort „Mahlzeiten“ unter Nr. 2 sowie den Anhang 4 unter Nr. 10.

Der Bundesfinanzhof hat hierzu entschieden, dass unbelegte Backwaren mit einem Heißgetränk kein Frühstück in diesem Sinne sind. Dabei kommt es auf die Art der Backwaren (z.B. Brötchen, Käsebrötchen, Käse-Kürbis-Brötchen, Roggenbrötchen, Laugenbrötchen, Schokobrötchen, Rosinenbrot/-brötchen) und des Heißgetränks (z.B. Kaffee, Tee, Kakao) nicht an. Selbst für ein einfaches Frühstück müsse noch ein Aufstrich oder ein Belag hinzutreten (z.B. Butter, Aufschnitt, Käse oder Marmelade). Im Streitfall habe die Überlassung der Backwaren nebst Heißgetränken lediglich der Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und der Schaffung günstiger betrieblicher Arbeitsbedingungen gedient, da sie während der bezahlten Arbeitszeit im Rahmen des Austauschs über berufliche Angelegenheiten stattfand mit der Folge, dass es sich um eine nicht steuerpflichtige Aufmerksamkeit handelte.


(BFH-Urteil vom 3.7.2019  VI R 36/17)

 


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