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Malzeiten: Essenmarken, Arbeitgeberzuschuss und Arbeitnehmer-Zuzahlung

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Papier-Essenmarken und arbeitstägliche Zuschüsse des Arbeitgebers werden hinsichtlich der Bewertung des geldwerten Vorteils aus der Gestellung einer arbeitstäglichen Mahlzeit lohnsteuerlich gleich behandelt.

Voraussetzung für den Ansatz des „günstigen“ maßgebenden amtlichen Sachbezugswerts nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung als Arbeitslohn (2017 = 3,17 € für ein Mittagessen) ist insbesondere, dass bei Papier-Essenmarken der Verrechnungswert der Essenmarke den amtlichen Sachbezugswert einer Mittagsmahlzeit um nicht mehr als 3,10 € übersteigt und bei arbeitstäglichen Zuschüssen zu Mahlzeiten der Zuschuss den amtlichen Sachbezugswert um nicht mehr als 3,10 € übersteigt. Im Ergebnis ist der amtliche Sachbezugswert (2017 = 3,17 € für ein Mittagessen) anzusetzen, wenn bei Papier-Essenmarken der Verrechnungswert und bei arbeitstäglichen Zuschüssen zu Mahlzeiten der Zuschuss des Arbeitgebers für eine Mittagsmahlzeit höchstens 6,27 € beträgt (3,17 € zuzüglich 3,10 €); vgl. auch die Ausführungen im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2017, beim Stichwort „Mahlzeiten" unter Nr. 6.

Im nächsten Schritt sind auf der Einnahmeseite die Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Zahlt der Arbeitnehmer nun 3,17 € für eine Mittagsmahlzeit dazu, mindert sich der geldwerte Vorteil auf 0 € (als Arbeitslohn anzusetzender Sachbezugswert von 3,17 € abzüglich Zahlung des Arbeitnehmers von 3,17 € ergibt einen geldwerten Vorteil von 0 €). Schließlich ist der Arbeitnehmer in Höhe seiner Zuzahlung nicht bereichert. Im Ergebnis liegt also bei arbeitstäglichen Zuschüssen kein Arbeitslohn vor, wenn der Arbeitgeber einen Zuschuss bis zu 6,27 € leistet und der Arbeitnehmer eine Zuzahlung in Höhe des maßgebenden amtlichen Sachbezugswerts von derzeit 3,17 €. Entsprechendes gilt bei Essenmarken mit einem Verrechnungswert bis 6,27 €.

Wenn – wie öfter – eine „Steuerfreiheit von 6,27 €“ in den Raum gestellt wird, ist dies nicht korrekt. Der Arbeitgeber bezuschusst zwar 6,27 €, der Arbeitnehmer zahlt jedoch 3,17 €, sodass im Ergebnis „nur“ ein Steuervorteil in Höhe von 3,10 € verbleibt.

Eine andere Lösung ergibt sich, wenn bei Papier-Essenmarken der Verrechnungswert und bei arbeitstäglichen Zuschüssen zu Mahlzeiten der Zuschuss des Arbeitgebers für eine Mittagsmahlzeit mehr als 6,27 € (z.B. 9,44 €) beträgt. In solch einem Fall ist als Arbeitslohn für die Mahlzeit der tatsächliche Verrechnungswert oder der tatsächliche Zuschuss (z.B. 9,44 €) anzusetzen.

 

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