Nebentätigkeit für gemeinnützige Organisationen I: Unterschiedliche Tätigkeiten bei einem Auftraggeber
Beispiel
Frau Müller ist von der Kirchengemeinde sowohl als Organistin (3 Stunden wöchentlich), Reinigungskraft in der Kirche (3 Stunden wöchentlich) und als Pfarrhaushälterin (10 Stunden wöchentlich) angestellt. Der Stundenlohn beträgt jeweils 10 €. Unter Berücksichtigung des Urlaubs hat Frau Müller 46 Wochen im Jahr gearbeitet.
Es liegen mehrere verschiedenartige Tätigkeiten vor. Die Nebenberuflichkeit ist für jede Tätigkeit getrennt zu beurteilen und für alle drei Tätigkeiten erfüllt, da sie zeitlich nicht mehr als 1/3 der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs betragen.
Bei der Tätigkeit als Organistin handelt es sich um eine für die Inanspruchnahme des Übungsleiterfreibetrags begünstigte künstlerische Tätigkeit. Die Einnahmen in Höhe von 1380 € (3 Stunden x 46 Arbeitswochen x 10 €) sind steuerfrei. Der nicht ausgeschöpfte Teil des Übungsleiterfreibetrags von 1020 € (2400 € abzüglich 1380 €) kann nicht für die anderen Tätigkeiten genutzt werden.
Die Tätigkeit als Reinigungskraft ist zwar hinsichtlich des Übungsleiterfreibetrags nicht begünstigt, hierfür kann jedoch die Ehrenamtspauschale in Höhe von 720 € jährlich in Anspruch genommen werden. Die Einnahmen betragen auch hier 1380 € (3 Stunden x 46 Arbeitswochen x 10 €). Sie sind in Höhe von 720 € steuerfrei und in Höhe von 660 € steuerpflichtig.
Die Tätigkeit als Pfarrhaushälterin ist hinsichtlich des Übungsleiterfreibetrags ebenfalls nicht begünstigt. Die Inanspruchnahme der Ehrenamtspauschale ist zwar grundsätzlich möglich, scheidet hier jedoch aus, da die Ehrenamtspauschale von 720 € bereits in voller Höhe für die Tätigkeit als Reinigungskraft verbraucht worden ist. Die Einnahmen in Höhe von 4600 € (10 Stunden x 46 Arbeitswochen x 10 €) sind daher steuerpflichtig.
Der Übungsleiterfreibetrag von 2400 € jährlich und die Ehrenamtspauschale von 720 € jährlich gehören sozialversicherungsrechtlich nicht zum Arbeitsentgelt. Da das beitragspflichtige Arbeitsentgelt mithin monatlich 438,33 € beträgt (660 € zuzüglich 4600 € = 5260 € : 12 Monate) liegt eine geringfügige Beschäftigung vor, für die grundsätzlich 30% Pauschalabgaben an die Knappschaft abzuführen sind.
(§§ 3 Nr. 26 und 26a EStG; § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 16 SvEV; R 3.26 Abs. 7 LStR)
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