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Nebentätigkeit für gemeinnützige Organisationen II: Verluste eines Trainers

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Bei einer Nebentätigkeit für eine gemeinnützige Organisation (z.B. Trainer in einem Sportverein) hat die Finanzverwaltung bisher einen Abzug der tatsächlichen Aufwendungen nur dann zugelassen, wenn sowohl die Einnahmen als auch die Aufwendungen den Freibetrag von 2400 € jährlich übersteigen; allerdings war zu dieser umstrittenen Rechtsfrage ein Verfahren beim Bundesfinanzhof anhängig (vgl. im Einzelnen im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2018, das Stichwort „Nebentätigkeit für gemeinnützige Organisationen“ unter Nr. 11).

Nunmehr hat der Bundesfinanzhof in diesem Verfahren entschieden, dass ein Trainer in einem Sportverein mit steuerfreien Einnahmen bis zur Höhe derder sog. Übungsleiterpauschale von 2400 € jährlich seine damit zusammenhängenden Aufwendungen insoweit abziehen kann, als sie die steuerfreien Einnahmen übersteigen.

Beispiel

Ein nebenberuflich tätiger Trainer erzielt Einnahmen in Höhe von 1500 €. Seine Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit betragen 1800 €.

Die Aufwendungen werden – vorbehaltlich des nachfolgenden Absatzes – in Höhe von 300 € berücksichtigt und dieser Verlust kann mit anderen Einkünften z.B. aus einer hauptberuflichen Arbeitnehmertätigkeit verrechnet werden.

Das Finanzgericht muss aber im zweiten Rechtsgang klären, ob der Trainer bei seiner konkreten Vorgehensweise einen Totalgewinn/Totalüberschuss erzielen konnte (= anteiliger Abzug der Aufwendungen) oder eine verlustbringende Tätigkeit möglicherweise wegen persönlicher Neigungen ausübte (= kein Abzug der Aufwendungen wegen steuerlich unbeachtlicher „Liebhaberei“). Letzteres ist insbesondere bei eher geringen Einnahmen und höheren Aufwendungen (z.B. Fahrtkosten) zu prüfen.

(BFH-Urteil vom 20.12.2017  III R 23/15)

 

 

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