rehm-verlag   Online-Produkte öffnen

Nebentätigkeit für gemeinnützige Organisationen: Keine Nebenberuflichkeit bei Zusammenhang mit Haupttätigkeit

Jetzt bewerten!

Wird eine begünstigte nebenberufliche Tätigkeit z.B. als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder eine vergleichbare Tätigkeit für eine gemeinnützige Organisation (z. B. einen eingetragenen Verein) ausgeübt, sind die Einnahmen bis zur Höhe von 2400 € jährlich steuerfrei (vgl. im Einzelnen im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2018, das Stichwort „Nebentätigkeit für gemeinnützige Organisationen“).

Die für die Inanspruchnahme des steuerfreien Höchstbetrags von 2400 € erforderliche Nebentätigkeit liegt nicht vor, wenn eine weitere Beschäftigung für denselben Arbeitgeber als Teil einer nichtselbständigen Haupttätigkeit anzusehen ist, weil zwischen beiden Tätigkeiten ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Einen solchen Zusammenhang nimmt der Bundesfinanzhof an, wenn

  • beide Tätigkeiten gleichartig sind oder (nicht und!)

  • der Arbeitnehmer mit der Nebentätigkeit eine ihm aus seinem Dienstverhältnis faktisch oder rechtlich obliegende Nebenpflicht erfüllt oder (nicht und!)

  • der Arbeitnehmer auch in der zusätzlichen Tätigkeit der Weisung und Kontrolle des Arbeitgebers unterliegt.

(BFH-Urteil vom 11.12.2017  VI B 75/17)

 

 

Ausführliche und ergänzende Informationen zum Thema finden Sie in unserem Lexikon Lohnbüro. Die Online-Lösung können Sie sofort kostenlos für 30 Minuten testen.

 

 


Weitere Informationen?

Hier finden Sie weitere aktuelle News zum Lohnsteuerrecht

Mein Kommentar
Sie sind nicht eingeloggt
Bitte benachrichtigen Sie mich bei neuen Kommentaren.
Ihr Kommentar erscheint unter Verwendung Ihres Namens. Weitere Einzelheiten zur Speicherung und Nutzung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
0 Kommentare zu diesem Beitrag
Banner LexLohn 2024_355x280px_Produkte Beton.png
banner-arbeits-und-lohnsteuerrecht.png
Banner Quizwelt_min.jpg
Lohnsteuerrecht.png
SX_LOGIN_LAYER