Nebentätigkeit für gemeinnützige Organisationen: Verluste aus nebenberuflicher Trainertätigkeit
Im Streitfall hatte der Kläger aus seiner nebenberuflichen Übungsleitertätigkeit Einnahmen in Höhe von 108 € erzielt. Dem standen Ausgaben in Höhe von 608 € gegenüber. Die Differenz von 500 € erkennt der Bundesfinanzhof grundsätzlich als Verlust aus selbständiger Tätigkeit an. Allerdings muss das Finanzgericht im zweiten Rechtsgang noch prüfen, ob der Kläger die Übungsleitertätigkeit mit der erforderlichen Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt hat; dies ist nur dann der Fall, wenn der Kläger bei seiner Vorgehensweise auf Dauer einen Totalgewinn erzielen kann. Diese Frage stellt sich, weil die Einnahmen des Klägers im Streitjahr noch nicht einmal annähernd die Kosten gedeckt haben. Sollte das Finanzgericht zu dem Ergebnis gelangen, dass keine Gewinnerzielungsabsicht vorlag, wären die Verluste wegen Vorliegens sog. „Liebhaberei“ steuerlich nicht zu berücksichtigen. Mit dieser Entscheidung schließt der Bundesfinanzhof an seine bisherige Rechtsprechung an (vgl. im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2019, das Stichwort „Nebentätigkeit für gemeinnützige Organisationen“ unter Nr. 11 am Ende sowie das dortige Beispiel E).
(BFH-Urteil vom 20.11.2018 VIII R 17/16)



