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Nettolöhne: Übernahme von Steuerberatungskosten kein Arbeitslohn

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Unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Übernahme von Steuerberatungskosten durch den Arbeitgeber nicht zu steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn führt, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Nettolohnvereinbarung abgeschlossen haben und der Arbeitnehmer seine Steuererstattungsansprüche an den Arbeitgeber abgetreten hat (zur bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs vgl. im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2019, das Stichwort „Nettolöhne“ unter Nr. 1).

Im Streitfall hatte der Arbeitgeber (= inländisches Tochterunternehmen eines weltweit tätigen Konzerns) mit den nach Deutschland entsandten Arbeitnehmern des Konzerns Nettolohnvereinbarungen abgeschlossen. Der Arbeitgeber übernahm die Kosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärungen und Prüfung der Bescheide der entsandten Arbeitnehmer durch eine vom Konzern beauftragte Steuerberatungsgesellschaft, soweit diese Kosten die Lohneinkünfte betrafen. Die Arbeitnehmer traten ihre Steuererstattungsansprüche an den Arbeitgeber ab. Der Bundesfinanzhof entschied, dass der Arbeitgeber die Steuerberatungskosten nicht zur Entlohnung der Arbeitnehmer, sondern in seinem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse übernommen hatte. Durch die Einschaltung der Steuerberatungsgesellschaft wollte der Arbeitgeber eine möglichst weitgehende Reduzierung der Einkommensteuern der Arbeitnehmer und damit seiner eigenen Lohnkosten erreichen. Da die Arbeitnehmer ihre Steuererstattungsansprüche an den Arbeitgeber abgetreten hatten war entscheidend, dass nur der Arbeitgeber von dem wirtschaftlichen Ergebnis der Steuerberatung profitieren konnte. Übrigens: Bei einem reinen Inlandssachverhalt wäre die Entscheidung genauso ausgefallen.

(BFH-Urteil vom 9.5.2019  VI R 28/17)

 


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