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Neuregelungen zur Lohnsteuer ab 1.1.2017 im Überblick

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Durch zahlreiche Gesetzgebungsverfahren im vergangenen Jahr werden sich für 2017 im Bereich der Lohnsteuer viele Neuerungen ergeben.

Zu erwähnen sind insbesondere das Gesetz zur Umsetzung der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen, durch das auch der Einkommensteuertarif und die kindbedingten Steuervergünstigungen zugunsten der Steuerzahler geändert wurden, das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr, das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens sowie das Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes zur Erhöhung des Lohnsteuereinbehalts in der Seeschifffahrt.

Neben den weiter anzuwendenden Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2015 sind die neuen amtlichen Lohnsteuer-Hinweise 2017 bekannt gemacht worden. Darüber hinaus hat die Finanzverwaltung eine Vielzahl von Erlassen und weitere Verwaltungsanweisungen veröffentlicht, die ebenso zu beachten sind wie die zwischenzeitlich ergangenen höchstrichterlichen Urteile des Bundesfinanzhofs. Alle ab 1.1.2017 beim Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber zu beachtenden Neuregelungen sind im Lexikon für das Lohnbüro anhand von Beispielen erläutert. Auf folgende Änderungen zum 1.1.2017 wird besonders hingewiesen:

  • Ab 1.1.2017 gelten neue Steuerabzugsbeträge bei der Lohn- und Kirchensteuer sowie beim Solidaritätszuschlag, weil sich der Grundfreibetrag und der Kinderfreibetrag erhöht haben, der Tarifverlauf durch Abbau der sog. kalten Progression abgemildert worden ist und sich die in den Lohnsteuertarif eingearbeitete Vorsorgepauschale geändert hat. (vgl. das Stichwort „Tarifaufbau“ und die Erläuterungen in Anhang 8).

  • Beim lohnsteuerlichen Reisekostenrecht haben sich Änderungen – insbesondere im Zusammenhang mit der Überlassung oder Erstattung der Aufwendungen für eine BahnCard – ergeben (vgl. das Stichwort „BahnCard" sowie den Anhang 4). Außerdem gelten ab 1.1.2017 neue Auslandstage- und -übernachtungsgelder (vgl. Anhang 5 und 5a).

  • Änderungen haben sich bei der Bewertung der Firmenwagengestellung an Arbeitnehmer zur privaten Nutzung und für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ergeben (vgl. „Firmenwagen zur privaten Nutzung").

  • Für Elektrofahrzeuge (vgl. dieses Stichwort) ist gesetzlich sowohl eine neue Steuerbefreiungsvorschrift als auch eine neue Pauschalierungsmöglichkeit eingeführt worden.

  • Bei der Gehaltsumwandlung von Barlohn zu Sachlohn ist es bei bestimmten Sachverhalten zu Einschränkungen gekommen (vgl. „Gehaltsumwandlung").

  • Bei der Anwendung der Fünftelregelung für Abfindungen ist es zugunsten der Arbeitnehmer zu einer Veränderung gekommen (vgl. „Abfindung wegen Entlassung aus dem Dienstverhältnis").

  • Nicht in allen Fällen führt die Verschaffung von Versicherungsschutz nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Arbeitslohn (vgl. zu der neuen Sichtweise das Stichwort „Versicherungsschutz")

  • Die für den steuerfreien Arbeitgeberersatz und den Werbungskostenabzug maßgebenden Pausch- und Höchstbeträge für Umzugskosten (vgl. dieses Stichwort) haben sich geändert.

  • Ab 1.1.2017 gelten neue Sachbezugswerte für einzelne Mahlzeiten und freie Verpflegung. Die Sachbezugswerte für freie Unterkunft sind unverändert geblieben. Außerdem hat der Arbeitgeber nunmehr die Möglichkeit, arbeitstägliche Mahlzeitenzuschüsse zu zahlen (vgl. „Freie Unterkunft und Verpflegung“ und „Mahlzeiten“).

  • Bei den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM; vgl. dieses Stichwort) ist es zu gesetzlichen Neuerungen gekommen.

  • Bei den Aufzeichnungen im Lohnkonto und den Eintragungen in der Lohnsteuerbescheinigung sind Neuerungen zu beachten (vgl. „Lohnkonto“ und „Lohnsteuerbescheinigung“).

  • Für die Durchführung des betrieblichen Lohnsteuer-Jahresausgleichs durch den Arbeitgeber (vgl. dieses Stichwort) gilt eine neue Frist.

  • Die gesetzlich festgelegte Grenze für die vierteljährliche Abführung und Anmeldung der Lohnsteuer soll im Laufe des Jahres 2017 rückwirkend zum 1.1.2017 angehoben werden (vgl. „Abführung und Anmeldung der Lohnsteuer“).

  • Auch die steuerliche Tageslohngrenze für die Pauschalierung der Lohnsteuer bei kurzfristig Beschäftigten soll aufgrund des höheren Mindestlohns im Laufe des Jahres 2017 rückwirkend zum 1.1.2017 erhöht werden (vgl. „Pauschalierung der Lohnsteuer bei Aushilfskräften und Teilzeitbeschäftigten“).

  • Ab 1.1.2017 gelten höhere steuerfreie Beträge für die betriebliche Altersversorgung (vgl. „Zukunftsicherung“ und Anhang 6). Der Anhang 6 enthält auch eine erste Einführung zur Reform der betrieblichen Altersversorgung zum 1.1.2018.

  • Verbesserungen ergeben sich auch beim Sonderausgabenabzug für die private Altersvorsorge der Arbeitnehmer (vgl. Anhang 8a).

  • Bei der Veranlagung von Arbeitnehmern zur Einkommensteuer ist es gleich zu mehreren Neuregelungen gekommen (vgl. „Veranlagung von Arbeitnehmern“).

  • Einige Änderungen hat es auch beim Werbungskostenabzug der Aufwendungen der Arbeitnehmer gegeben (vgl. u.a. „Arbeitszimmer“, „Bewirtungskosten“ sowie Anhang 7 Abschnitt B).

  • Beim in der Veranlagung zu berücksichtigenden Progressionsvorbehalt für Lohnersatzleistungen haben sich auch Veränderungen ergeben (vgl. „Progressionsvorbehalt“).

  • Zur Pauschalierung der Kirchensteuer (vgl. dieses Stichwort) hat die Finanzverwaltung einen neuen Erlass herausgegeben.

  • Neuerungen haben sich auch bei den Steuervergünstigungen für Kinder ergeben (vgl. Anhang 9).

  • Auch bei der Steuerfreistellung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen (vgl. dieses Stichwort) haben sich Änderungen ergeben.

  • Bei beschränkt Steuerpflichtigen ist es ebenfalls zu Veränderungen gekommen (vgl. das Stichwort „Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer").

  • Auch bei der Umsatzsteuerpflicht von Sachbezügen (vgl. dieses Stichwort) ist es zu Änderungen gekommen.

 

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Hier finden Sie einen Überblick über die Neuerungen zur Sozialversicherung und immer aktuelle News zum Lohnsteuerrecht.

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