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Pauschalierung der Lohnsteuer für Belohnungsessen, Incentive-Reisen, VIP-Logen und ähnliche Sachbezüge: Aufmerksamkeiten, Verlosungsgewinne und Prämien

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Zu der im Jahr 2007 eingeführten Möglichkeit der Pauschalierung der Lohnsteuer für Belohnungsessen, Incentive-Reisen, VIP-Logen und ähnliche Sachbezüge durch den Zuwendenden mit abgeltender Wirkung beim Empfänger mit 30% zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer vgl. die ausführlichen Erläuterungen und Beispiele im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2018, beim Stichwort „Pauschalierung der Lohnsteuer für Belohnungsessen, Incentive-Reisen, VIP-Logen und ähnliche Sachbezüge“.

Die Finanzverwaltung hat in ihrem ausführlichen Anwendungsschreiben folgende Klarstellungen vorgenommen:

  • Aufmerksamkeiten (= Sachzuwendungen bis 60 €), die dem Empfänger aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses zugewendet werden, führen nicht zu steuerbaren und steuerpflichtigen Einkünften und gehören daher nicht zur Bemessungsgrundlage für die Pauschalbesteuerung.

  • Gewinne aus Verlosungen, Preisausschreiben und sonstigen Gewinnspielen sowie Prämien aus (Neu)Kundenwerbungsprogrammen und Vertragsneuabschlüssen führen beim Empfänger regelmäßig nicht zu steuerbaren und steuerpflichtigen Einnahmen und fallen daher nicht in den Anwendungsbereich der o.a. Pauschalierungsvorschrift.

(BMF-Schreiben vom 28.6.2018  IV C 6 – S 2297-b/14/10001; DOK 2018/0500573)

 

 

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