Pauschalierung der Lohnsteuer für Belohnungsessen, Incentive-Reisen, VIP-Logen und ähnliche Sachbezüge: Bewirtungskosten bei Incentive-Maßnahmen
Eine solche Incentive-Reise liegt nur dann vor, wenn die Veranstaltung mindestens eine Übernachtung umfasst. Bei einer eintägigen Veranstaltung ohne Übernachtung liegt eine sog. Incentive-Maßnahme vor, bei der die Bewirtungskosten nicht zur Bemessungsgrundlage für die Pauschalbesteuerung gehören, weil sie im Hinblick auf den 70%igen Betriebsausgabenabzug aus Vereinfachungsgründen beim Empfänger nicht steuerpflichtig sind (vgl. im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2019, die Erläuterungen beim Stichwort „Pauschalierung der Lohnsteuer für Belohnungsessen, Incentive-Reisen, VIP-Logen und ähnliche Sachbezüge“ unter Nr. 5).
Besonders bei Abendveranstaltungen mit Rahmenprogramm ist zu beachten, dass unter den Begriff „Bewirtung“ lediglich die Aufwendungen für den Verzehr von Speisen, Getränken und Genussmitteln gehören, sowie Aufwendungen, die zwangsläufig im Zusammenhang mit der Bewirtung anfallen, sofern sie im Rahmen des Preises von untergeordneter Bedeutung sind (wie z.B. Trinkgelder und Garderobengebühren). Die darüber hinausgehenden Aufwendungen rechnen hingegen zur Bemessungsgrundlage für die 30%ige Pauschalbesteuerung.
Beispiel
Bei einer Abendveranstaltung ohne Übernachtung für 100 Personen (überwiegend Geschäftsfreunde und Arbeitnehmer) fallen für das Unternehmen folgende Kosten an:
| Bustransfer von Unternehmen zum Veranstaltungsort und zurück | 1000 € |
| Raummiete mit Mobiliar, Dekoration und Reinigung | 3500 € |
| Pauschale für Essen und Getränke je Teilnehmer 150 € | 15000 € |
| Geschirr und Gläser | 1000 € |
| Bedienungspersonal für Essen und Getränke | 2500 € |
| Rahmenprogramm (Musik und Künstler) | 7000 € |
| Gesamtsumme |
30000 € |
Zur Bewirtung rechnen die Aufwendungen für Essen und Getränke, Geschirr und Gläser und Bedienungspersonal (Summe: 18500 €). Die übrigen Kosten für Bustransfer, Miete für den Veranstaltungsraum samt Nebenleistungen sowie Rahmenprogramm (Summe: 11500 €) bilden die Bemessungsgrundlage für die 30%ige Pauschalbesteuerung zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.
(R 4.7 Abs. 3 EStR, R 4.10 Abs. 5 EStR)
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