rehm-verlag   Online-Produkte öffnen

Pauschalierung der Lohnsteuer für Belohnungsessen, Incentive-Reisen, VIP-Logen und ähnliche Sachbezüge: Bewirtungskosten bei Incentive-Maßnahmen

Jetzt bewerten!

Bewirtungskosten sind nur dann in die Bemessungsgrundlage für die 30%-ige Pauschalbesteuerung für Belohnungsessen, Incentive-Reisen, VIP-Logen und ähnliche Sachbezüge einzubeziehen, wenn sie Teil einer Incentive-Reise sind.

Eine solche Incentive-Reise liegt nur dann vor, wenn die Veranstaltung mindestens eine Übernachtung umfasst. Bei einer eintägigen Veranstaltung ohne Übernachtung liegt eine sog. Incentive-Maßnahme vor, bei der die Bewirtungskosten nicht zur Bemessungsgrundlage für die Pauschalbesteuerung gehören, weil sie im Hinblick auf den 70%igen Betriebsausgabenabzug aus Vereinfachungsgründen beim Empfänger nicht steuerpflichtig sind (vgl. im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2019, die Erläuterungen beim Stichwort „Pauschalierung der Lohnsteuer für Belohnungsessen, Incentive-Reisen, VIP-Logen und ähnliche Sachbezüge“ unter Nr. 5).

Besonders bei Abendveranstaltungen mit Rahmenprogramm ist zu beachten, dass unter den Begriff „Bewirtung“ lediglich die Aufwendungen für den Verzehr von Speisen, Getränken und Genussmitteln gehören, sowie Aufwendungen, die zwangsläufig im Zusammenhang mit der Bewirtung anfallen, sofern sie im Rahmen des Preises von untergeordneter Bedeutung sind (wie z.B. Trinkgelder und Garderobengebühren). Die darüber hinausgehenden Aufwendungen rechnen hingegen zur Bemessungsgrundlage für die 30%ige Pauschalbesteuerung.

Beispiel

Bei einer Abendveranstaltung ohne Übernachtung für 100 Personen (überwiegend Geschäftsfreunde und Arbeitnehmer) fallen für das Unternehmen folgende Kosten an:

Bustransfer von Unternehmen zum Veranstaltungsort und zurück 1000 €
Raummiete mit Mobiliar, Dekoration und Reinigung 3500 €
Pauschale für Essen und Getränke je Teilnehmer 150 € 15000 €
Geschirr und Gläser 1000 €
Bedienungspersonal für Essen und Getränke 2500 €
Rahmenprogramm (Musik und Künstler)    7000 €
Gesamtsumme
30000 €

Zur Bewirtung rechnen die Aufwendungen für Essen und Getränke, Geschirr und Gläser und Bedienungspersonal (Summe: 18500 €). Die übrigen Kosten für Bustransfer, Miete für den Veranstaltungsraum samt Nebenleistungen sowie Rahmenprogramm (Summe: 11500 €) bilden die Bemessungsgrundlage für die 30%ige Pauschalbesteuerung zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.

(R 4.7 Abs. 3 EStR, R 4.10 Abs. 5 EStR)


Weitere Informationen?
Hier finden Sie weitere aktuelle News zum Lohnsteuerrecht

Mein Kommentar
Sie sind nicht eingeloggt
Bitte benachrichtigen Sie mich bei neuen Kommentaren.
Ihr Kommentar erscheint unter Verwendung Ihres Namens. Weitere Einzelheiten zur Speicherung und Nutzung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
0 Kommentare zu diesem Beitrag
Banner LexLohn 2024_355x280px_Produkte Beton.png
banner-arbeits-und-lohnsteuerrecht.png
Banner Quizwelt_min.jpg
Lohnsteuerrecht.png
SX_LOGIN_LAYER