Pauschalierung der Lohnsteuer für Belohnungsessen, Incentive-Reisen, VIP-Logen und ähnliche Sachbezüge: Zuwendungen im Konzernverbund
Für Zuwendungen an Mitarbeiter verbundener Unternehmen wird es aber nicht beanstandet, wenn anstelle des Zuwendenden der Arbeitgeber des Empfängers die Pauschalbesteuerung mit 30% (wie bei Geschäftsfreunden) vornimmt (vgl. hierzu auch im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2018, das Stichwort „Pauschalierung der Lohnsteuer für Belohnungsessen, Incentive-Reisen, VIP-Logen und ähnliche Sachbezüge“ unter den Nrn. 2 und 3). Zu dieser Pauschalbesteuerung bei Zuwendungen im Konzernverbund nachfolgendes Beispiel.
Beispiel
Unternehmen A gewährt seinen Arbeitnehmern und Unternehmen im Konzernverbund (= Dritte) im Rahmen von Wettbewerben für bestimmte Leistungen Punkte, die diese gegen Prämien eintauschen können. A wendet die Pauschalbesteuerung mit 30% an.
Nun wollen auch die Dritten, deren eigene Arbeitnehmer bereits an dem Punktesystem teilnehmen, eigene Wettbewerbe starten und durch zusätzliche Punkte vergüten, die im Rahmen des Programms nutzbar sind. Die hierfür entstehenden Kosten werden durch einen Zuschuss der Dritten getragen.
A will die Pauschalbesteuerung für alle Zuwendungen anwenden.
Zuwendungen aufgrund eines Verkaufs- oder Mitarbeiterwettbewerbs fallen in der Regel in den Anwendungsbereich der Pauschalbesteuerung mit 30%; hier liegt ein Anwendungsfall der Pauschalbesteuerung an Dritte (wie bei Geschäftsfreunden) vor. Diese Pauschalierung ist insgesamt von dem zuwendenden A vorzunehmen. Die Zuzahlungen der Dritten zu den Kosten mindern die Bemessungsgrundlage (= Kosten des A) für die Pauschalbesteuerung nicht.
Hinweis: Ungeachtet der Pauschalbesteuerung mit 30% sind Zuwendungen an Arbeitnehmer verbundener Unternehmen beitragspflichtig.
|
Ausführliche und ergänzende Informationen zum Thema finden Sie in unserem Lexikon Lohnbüro. Die Online-Lösung können Sie sofort kostenlos für 30 Minuten testen. |
Weitere Informationen?
Hier finden Sie weitere aktuelle News zum Lohnsteuerrecht



