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Pensionszusage: Übernahme gegen Ablösungszahlung

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Wird im Fall der Ablösung einer Pensionszusage der Ablösungsbetrag aufgrund eines Wahlrechts des Arbeitnehmers (z.B. des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers) zur Übernahme der Pensionsverpflichtung an einen Dritten gezahlt, führt dies zum Zufluss von Arbeitslohn (vgl. im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2017, das Stichwort „Pensionszusage“ unter Nr. 3).

Hat hingegen der Arbeitnehmer kein Wahlrecht, den Ablösungsbetrag alternativ an sich auszahlen zu lassen, wird mit der Zahlung des Ablösungsbetrags an den die Pensionsverpflichtung übernehmenden Dritten der Anspruch des Arbeitnehmers auf die künftigen Pensionszahlungen (noch) nicht erfüllt. Ein Zufluss von Arbeitslohn liegt daher in diesem Fall nicht vor. Erst die späteren Versorgungsleistungen führen zu einem Zufluss von Arbeitslohn, von denen der übernehmende Dritte den Lohnsteuereinbehalt vorzunehmen und die übrigen Arbeitgeberpflichten zu erfüllen hat.

Hinweis: Zufluss von Arbeitslohn ist zudem stets gegeben, wenn der Ablösungsbetrag im Zusammenhang mit dem Wechsel des Durchführungswegs von der Pensionszusage/Unterstützungskasse zu einem externen Versorgungsträger (Pensionskasse, Pensionsfonds, Direktversicherung) gezahlt wird. Ausschlaggebend ist hier, dass der Arbeitnehmer einen eigenen Rechtsanspruch gegen einen Dritten (den externen Versorgungsträger) erwirbt. Eine Steuerfreiheit dieser Ablösungszahlung kommt nur im Rahmen der allgemeinen Regelungen zur Steuerfreiheit der Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung in Betracht (vgl. hierzu Anhang 6, besonders unter den Nrn. 5 und 12 im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2017). Von dem steuerpflichtigen Teil der Ablösungszahlung hat der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug vorzunehmen.

(BMF-Schreiben vom 4.7.2017  IV C 5 – S 2333/16/10002; DOK 2017/0581849)

 

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