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Pflegeversicherung: Neuregelungen zum 1.7.2023 in Kraft getreten

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Der Bundesrat hat Mitte Juni 2023 dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz zugestimmt, sodass das Gesetz zum 1.7.2023 in Kraft getreten ist. Für die Praxis von Bedeutung sind insbesondere die neuen Beitragssätze für Versicherte mit und ohne Kinder sowie die sich hieraus ergebenden Folgerungen für den steuer- und beitragsfreien Arbeitgeberzuschuss zur Pflegeversicherung. Wegen der Einzelheiten wird auf Nr. 4 des Newsletterservices des Lexikons für das Lohnbüro für den Monat Mai 2023 verwiesen.

Wegen der Beitragsabschläge für Kinder müssen die Elterneigenschaft sowie die Anzahl der Kinder unter 25 Jahren gegenüber dem Arbeitgeber bzw. bei Selbstzahlern gegenüber der Pflegekasse nachgewiesen werden. Ein entsprechendes digitales Verfahren wird hierfür frühestens im ersten Quartal 2025 zur Verfügung stehen. Derzeit genügt in Zweifelsfällen als Nachweis z.B. die Geburtsurkunde des Kindes. Ein Rundschreiben der Sozialversicherungsträger mit entsprechenden Erläuterungen zur Nachweisführung ist zu erwarten.

Aufgrund des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes hat die Finanzverwaltung einen geänderten Programmablaufplan für den maschinellen Lohnsteuerabzug mit Wirkung ab dem 1.7.2023 bekannt gemacht; etwaige Korrekturen wegen der Anwendung des bisherigen Programmablaufplans sind bis zum 1.9.2023 durchzuführen. Der geänderte Programmablaufplan berücksichtigt die Anhebung des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung ab Juli 2023 auf 3,40% (bisher: 3,05%) und die Anhebung des Kinderlosenzuschlags auf 0,60% (bisher: 0,35%). Der Abschlag in der sozialen Pflegeversicherung ab dem zweiten bis zum fünften Kind bleibt beim Lohnsteuerabzug bis Ende 2023 unberücksichtigt. Beim betrieblichen Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber wird wegen der Beitragsanhebung zur Jahresmitte die Anhebung jeweils zur Hälfte berücksichtigt, das heißt, der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung wird mit 3,225% (plus 0,175%) und der Kinderlosenzuschlag mit 0,475% (plus 0,125%) angesetzt. Der geänderte Programmablaufplan hat darüber hinaus keine Auswirkungen auf einen für das Lohnsteuerabzugsverfahren gebildeten Freibetrag oder das Faktorverfahren.

(Beschluss des Bundesrats vom 16.6.2023, Bundesrats-Drucksache 220/23 –B–;
BMF-Schreiben vom 19.6.2023  IV C 5 – S 2361/19/10008 :009, DOK 2023/0600959)


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