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Rabatte, Rabattfreibetrag: Händler- und Herstellernachlass in der Automobilindustrie

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Die Rabattbesteuerung in der Automobilindustrie – einschließlich der Inanspruchnahme des Rabattfreibetrags von 1080 € jährlich – wird im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2019, beim Stichwort „Rabatte, Rabattfreibetrag“ unter Nr. 4 Buchstabe b auch anhand von zwei Beispielen erläutert. Nicht selten werden in diesen Fällen Rabatte sowohl vom Händler (= Arbeitgeber des Arbeitnehmers) als auch vom Hersteller des Fahrzeugs eingeräumt. Hieraus ergeben sich folgende lohnsteuerlichen Konsequenzen:

Beispiel

Arbeitnehmer A ist als Verkäufer im Autohaus B (= Arbeitgeber) beschäftigt. Das Autohaus veräußert ausschließlich Neufahrzeuge des Herstellers C. Im Rahmen des Mitarbeiterprogramms erwirbt A von seinem Arbeitgeber ein Neufahrzeug mit einem Angebotspreis (Hauspreis) von 50 000 € für 40 000 €. Der eingeräumte Gesamtrabatt von 20% wird zu 12% vom Autohaus (= Arbeitgeber) und zu 8% vom Hersteller getragen. Der tatsächlich eingeräumte durchschnittliche Preisnachlass an fremde Letztverbraucher bei diesem Fahrzeugmodell beträgt 14%.

Der vom Hersteller C getragene Rabatt in Höhe von 4000 € (= 8% von 50 000 €) ist durch den Arbeitgeber als Arbeitslohn von dritter Seite zu versteuern und zu verbeitragen. Die Berücksichtigung des Rabattfreibetrags in Höhe von 1080 € jährlich kommt für diesen Vorteil nicht in Betracht. Der finanzielle Vorteil für den Arbeitnehmer wiegt im Übrigen so stark, dass er nicht vernachlässigt werden kann und die eigenwirtschaftlichen Interessen des Herstellers demgegenüber zurücktreten.

Für den Rabatt des Arbeitgebers gilt Folgendes:

Angebotspreis 50 000 €
abzüglich durchschnittlicher Preisnachlass 14% 7 000 €
Tatsächlicher Angebotspreis 43 000 €
abzüglich gesetzlicher Bewertungsabschlag von 4% 1 720 €
Verbleiben 41 280 €
vom Arbeitnehmer bezahlt 40 000 €
Verbleiben 1 280 €
abzüglich bereits versteuerter Arbeitslohn von dritter Seite 4 000 €
Verbleiben (nicht negativ) 0 €

Über den steuerpflichtigen Arbeitslohn von dritter Seite (= 4000 €) hinaus, ist daher kein weiterer geldwerter Vorteil für den „Händlerrabatt“ (= Arbeitgeber) anzusetzen. Der Rabattfreibetrag von 1080 € jährlich ist auch nicht teilweise verbraucht worden und steht ggf. für andere „Arbeitgeberrabatte“ im gleichen Kalenderjahr zur Verfügung.

(§§ 8 Abs. 3 und 38 Abs. 1 Satz 3 EStG)


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