Rabatte, Rabattfreibetrag: Händler- und Herstellernachlass in der Automobilindustrie
Beispiel
Arbeitnehmer A ist als Verkäufer im Autohaus B (= Arbeitgeber) beschäftigt. Das Autohaus veräußert ausschließlich Neufahrzeuge des Herstellers C. Im Rahmen des Mitarbeiterprogramms erwirbt A von seinem Arbeitgeber ein Neufahrzeug mit einem Angebotspreis (Hauspreis) von 50 000 € für 40 000 €. Der eingeräumte Gesamtrabatt von 20% wird zu 12% vom Autohaus (= Arbeitgeber) und zu 8% vom Hersteller getragen. Der tatsächlich eingeräumte durchschnittliche Preisnachlass an fremde Letztverbraucher bei diesem Fahrzeugmodell beträgt 14%.
Der vom Hersteller C getragene Rabatt in Höhe von 4000 € (= 8% von 50 000 €) ist durch den Arbeitgeber als Arbeitslohn von dritter Seite zu versteuern und zu verbeitragen. Die Berücksichtigung des Rabattfreibetrags in Höhe von 1080 € jährlich kommt für diesen Vorteil nicht in Betracht. Der finanzielle Vorteil für den Arbeitnehmer wiegt im Übrigen so stark, dass er nicht vernachlässigt werden kann und die eigenwirtschaftlichen Interessen des Herstellers demgegenüber zurücktreten.
Für den Rabatt des Arbeitgebers gilt Folgendes:
| Angebotspreis | 50 000 € |
| abzüglich durchschnittlicher Preisnachlass 14% | 7 000 € |
| Tatsächlicher Angebotspreis | 43 000 € |
| abzüglich gesetzlicher Bewertungsabschlag von 4% | 1 720 € |
| Verbleiben | 41 280 € |
| vom Arbeitnehmer bezahlt | 40 000 € |
| Verbleiben | 1 280 € |
| abzüglich bereits versteuerter Arbeitslohn von dritter Seite | 4 000 € |
| Verbleiben (nicht negativ) | 0 € |
Über den steuerpflichtigen Arbeitslohn von dritter Seite (= 4000 €) hinaus, ist daher kein weiterer geldwerter Vorteil für den „Händlerrabatt“ (= Arbeitgeber) anzusetzen. Der Rabattfreibetrag von 1080 € jährlich ist auch nicht teilweise verbraucht worden und steht ggf. für andere „Arbeitgeberrabatte“ im gleichen Kalenderjahr zur Verfügung.
(§§ 8 Abs. 3 und 38 Abs. 1 Satz 3 EStG)
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