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Rabatte, Rabattfreibetrag: „Vertreibereigenschaft“ des Arbeitgebers

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Erhält der Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden, ist der sich hierdurch ergebende geldwerte Vorteil bis zur Höhe des Rabattfreibetrags von 1080 € jährlich steuer- und sozialversicherungsfrei.

Der geldwerte Vorteil muss dem Arbeitnehmer für die Inanspruchnahme des Rabattfreibetrags von seinem eigentlichen Arbeitgeber zugewendet werden. Dies gilt auch bei verbundenen Unternehmen. Eine „konzernweite“ Anwendung des Rabattfreibetrags lehnt der Bundesfinanzhof nach wie vor ab.

Der Bundesfinanzhof hat allerdings bereits vor einigen Jahren entschieden, dass der Rabattfreibetrag nicht nur dann in Anspruch genommen werden kann, wenn er die Waren nicht selbst produziert oder auf eigene Kosten nach seinen Vorgaben und Plänen von einem Dritten produzieren lässt, sondern auch, wenn er vergleichbare sonstige gewichtige Beiträge zur Herstellung der Ware erbringt. Diese Beiträge des Arbeitgebers müssen aber derart gewichtig sein, dass bei wertender Betrachtung die Annahme der Herstellereigenschaft gerechtfertigt erscheint (vgl. hierzu im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2018, die Ausführungen beim Stichwort „Rabatte, Rabattfreibetrag“ unter Nr. 3 Buchstabe b am Ende).

Entsprechendes gilt nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs, wenn dem Arbeitgeber die „Vertreibereigenschaft“ für die Ware oder Dienstleistung zuzurechnen ist. Im Streitfall war der Arbeitgeber für die Akquise, Betreuung und Beratung der Kunden des eigentlichen Veräußerers zuständig. Dies betraf sowohl die Abwicklung der vertraglichen als auch der technischen Belange. Der Arbeitgeber leistete damit einen gewichtigen Beitrag zum Vertrieb, indem er den Markt durch seine Kontakte zu den Endkunden und technische Dienstleistungen verfügbar machte. Dem Arbeitgeber war der Vertriebsprozess zuzurechnen, weil sein Beitrag am Vertrieb derart gewichtig war, dass bei wertender Betrachtung die Annahme der „Vertreibereigenschaft“ gerechtfertigt erscheint.

(BFH-Urteil vom 26.4.2018  VI R 39/16)

 


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