Reisekosten bei Auswärtstätigkeiten - Unterkunftskosten bei Familienmitnahme
Wird die Wohnung am auswärtigen Beschäftigungsort auch von Familienangehörigen des Arbeitnehmers genutzt, sind die Aufwendungen grundsätzlich in einen beruflich und einen privat veranlassten Anteil aufzuteilen. Aus Vereinfachungsgründen kann aber bei Nutzung einer Wohnung am auswärtigen Tätigkeitsort im Inland bei Aufwendungen bis zu einem Betrag von 1000 € monatlich von einer ausschließlichen beruflichen Veranlassung ausgegangen werden. Betragen die Aufwendungen mehr als 1000 € monatlich, können nur die Aufwendungen berücksichtigt werden, die durch die beruflich veranlasste, alleinige Nutzung des Arbeitnehmers verursacht sind. Hierzu kann die ortsübliche Miete für eine nach Lage und Ausstattung durchschnittliche Wohnung am auswärtigen Tätigkeitsort mit einer Wohnfläche bis zu 60 qm als Vergleichsmaßstab herangezogen werden (vgl. die Ausführungen in Anhang 4 des Lexikons für das Lohnbüro, Ausgabe 2019, unter Nr. 8 Buchstabe b sowie die dortigen Beispiele D und E).
Da es sich bei der 60 qm-Regelung um eine „Kann-Regelung“ handelt, bleibt es dem Arbeitnehmer unbenommen, einen anderen beruflichen Anteil der Unterkunftskosten glaubhaft darzulegen. Dies kann auch durch eine modifizierte Aufteilung nach Köpfen geschehen. Dabei ist der Gesamtaufwand nach Köpfen aufzuteilen und im Anschluss zugunsten des Arbeitnehmers eine Korrektur in Höhe von 20% des Gesamtaufwands (= Sockelbetrag für Einpersonenhaushalt) vorzunehmen.
Beispiel
Ein nach Deutschland entsandter Arbeitnehmer wohnt – unter Beibehaltung des Familienwohnsitzes im Ausland – mit seiner Ehefrau und einem Kind in einem 200 qm großen Haus am auswärtigen, inländischen Beschäftigungsort. Die Aufwendungen für das Haus betragen monatlich 2000 €.
| Jährlicher Aufwand für das Haus am auswärtigen, inländischen Beschäftigungsort | 24 000 € |
| Nicht berücksichtigungsfähiger Mehraufwand für Ehefrau und Kind 2/3 | 16 000 € |
| Auf den Arbeitnehmer entfallender beruflicher Aufwand | 8 000 € |
| zuzüglich Sockelbetrag für Einpersonenhaushalt 20% von 24 000 € | 4 800 € |
| Beruflich veranlasste Unterkunftskosten | 12 800 € |
(BFH-Urteil vom 3.7.2018 VI R 55/16, BFH/NV 2018 S. 1145)
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