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Reisekosten bei Auswärtstätigkeiten: Erste Tätigkeitsstätte bei unabwendbaren Ereignis?

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Lohnsteuerlich liegen Reisekosten vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und nicht an seiner ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig wird. Bei einer solchen beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit können Fahrtkosten, ggf. anfallende Übernachtungskosten und die gesetzlich vorgesehenen Verpflegungspauschalen vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt bzw. vom Arbeitnehmer als Werbungskosten abgezogen werden.

Für das Vorliegen von Reisekosten kommt es also darauf an, ob der Arbeitnehmer an seiner ersten Tätigkeitsstätte tätig wird oder nicht. Eine erste Tätigkeitsstätte liegt vor, wenn der Arbeitnehmer einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines Dritten dauerhaft (unbefristet, gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses oder mehr als 48 Monate) zugeordnet ist oder dort dauerhaft tätig wird (= typischerweise arbeitstäglich, je Arbeitswoche zwei volle Tage, mindestens ein Drittel der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit). Im Umkehrschluss hierzu liegt keine erste Tätigkeitsstätte vor, wenn der Arbeitnehmer an der betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder des Dritten nur vorübergehend tätig wird. Das gilt z.B. auch dann, wenn der Arbeitnehmer aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses an seinem eigentlichen Arbeitsplatz (z.B. nach einem Brand oder bei einer Kernsanierung) vorübergehend an einem anderen Ort tätig werden muss.

Beispiel

Die Arbeitnehmer der Firma A haben ihre erste Tätigkeitsstätte aufgrund einer dauerhaften Zuordnung im Betriebsgebäude in Düsseldorf. Da dieses Gebäude kernsaniert werden muss, werden sie für einen Zeitraum von zwei Jahren (= voraussichtlicher Abschluss der Baumaßnahme) in einem angemieteten Gebäude in Duisburg tätig.

Die Arbeitnehmer haben in Duisburg keine erste Tätigkeitsstätte, da sie dort nur vorübergehend und nicht dauerhaft tätig werden. Die Fahrtkosten können für den gesamten Zeitraum von zwei Jahren (bei Benutzung eines Pkw mit 0,30 € je gefahrenen Kilometer) und die Verpflegungspauschalen bei einer Abwesenheit von der Wohnung von mehr als acht Stunden für einen Zeitraum von drei Monaten mit 12 € arbeitstäglich vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt bzw. vom Arbeitnehmer als Werbungskosten abgezogen werden.


Eine Gesamtdarstellung des lohnsteuerlichen Reisekostenrechts enthält Anhang 4 des Lexikons für das Lohnbüro, Ausgabe 2017.

 

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