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Reisekosten bei Auswärtstätigkeiten: Mahlzeitengestellung im Ausland

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Bei einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit im Inland oder im Ausland wird die in Betracht kommende Verpflegungspauschale gekürzt, wenn dem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt wird.

Der Kürzungsbetrag beträgt bei Zurverfügungstellung eines Frühstücks 20% und bei Zurverfügungstellung eines Mittag- oder Abendessens jeweils 40% der Verpflegungspauschale für 24 Stunden. Die Kürzung der Verpflegungspauschalen unterbleibt insoweit, als Mahlzeiten vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden, deren Preis 60 € übersteigt und die daher beim Arbeitnehmer nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen zu versteuern sind. Zu beachten ist, dass die Preisgrenze von 60 € sowohl bei Mahlzeitengestellungen im Inland als auch im Ausland gilt. Eine Staffelung aufgrund der unterschiedlichen Preisverhältnisse vor Ort wird hier nicht vorgenommen.

Beispiel

Arbeitnehmer A fährt im August 2019 aus beruflichen Gründen für fünf Tage nach Norwegen. Der Arbeitgeber trägt die Kosten für vier Übernachtungen mit Halbpension (Frühstückspreis 35 €, Abendessenpreis 90 €).

Der Arbeitnehmer hat am Anreisetag und am Abreisetag Anspruch auf eine Verpflegungspauschale von 53 €, die am Abreisetag wegen der Frühstücksgestellung um 16 € (= 20% von 80 €) zu kürzen ist. An den verbleibenden drei Tagen beträgt die Verpflegungspauschale 80 € und ist wegen der Frühstücksgestellung um jeweils 16 € zu kürzen. Eine Kürzung der Verpflegungspauschale wegen der Abendessen ist nicht vorzunehmen, da der Preis der dem Arbeitnehmer auf Veranlassung des Arbeitgebers von einem Dritten zur Verfügung gestellten Mahlzeit 60 € übersteigt. Die Mahlzeiten sind vielmehr vom Arbeitnehmer nach seinen individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen mit dem tatsächlichen Preis (jeweils 90 €) zu versteuern.

Hinweis: Bei einer Mahlzeitengestellung im Rahmen einer vom Arbeitgeber bezahlten Geschäftsfreundebewirtung müsste der Arbeitnehmer die Mahlzeiten im Hinblick auf den lediglich 70%igen Betriebsausgabenabzug der Bewirtungskosten beim Arbeitgeber nicht versteuern. Die für den jeweiligen Tag in Betracht kommende Verpflegungspauschale wäre allerdings wegen der Mahlzeitengestellung des Arbeitgebers dennoch um 32 € (40% von 80 €) zu kürzen.

Zu sämtlichen Fragen betreffend Mahlzeitengestellungen bei beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten vgl. die ausführlichen Erläuterungen und Beispiele in Anhang 4 Nr. 10 im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2019.

(§§ 8 Abs. 2 Sätze 8 und 9, 9 Abs. 4a EStG)

 


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