Reisekosten bei Auswärtstätigkeiten: Mahlzeitengestellung im Ausland
Der Kürzungsbetrag beträgt bei Zurverfügungstellung eines Frühstücks 20% und bei Zurverfügungstellung eines Mittag- oder Abendessens jeweils 40% der Verpflegungspauschale für 24 Stunden. Die Kürzung der Verpflegungspauschalen unterbleibt insoweit, als Mahlzeiten vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden, deren Preis 60 € übersteigt und die daher beim Arbeitnehmer nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen zu versteuern sind. Zu beachten ist, dass die Preisgrenze von 60 € sowohl bei Mahlzeitengestellungen im Inland als auch im Ausland gilt. Eine Staffelung aufgrund der unterschiedlichen Preisverhältnisse vor Ort wird hier nicht vorgenommen.
Beispiel
Arbeitnehmer A fährt im August 2019 aus beruflichen Gründen für fünf Tage nach Norwegen. Der Arbeitgeber trägt die Kosten für vier Übernachtungen mit Halbpension (Frühstückspreis 35 €, Abendessenpreis 90 €).
Der Arbeitnehmer hat am Anreisetag und am Abreisetag Anspruch auf eine Verpflegungspauschale von 53 €, die am Abreisetag wegen der Frühstücksgestellung um 16 € (= 20% von 80 €) zu kürzen ist. An den verbleibenden drei Tagen beträgt die Verpflegungspauschale 80 € und ist wegen der Frühstücksgestellung um jeweils 16 € zu kürzen. Eine Kürzung der Verpflegungspauschale wegen der Abendessen ist nicht vorzunehmen, da der Preis der dem Arbeitnehmer auf Veranlassung des Arbeitgebers von einem Dritten zur Verfügung gestellten Mahlzeit 60 € übersteigt. Die Mahlzeiten sind vielmehr vom Arbeitnehmer nach seinen individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen mit dem tatsächlichen Preis (jeweils 90 €) zu versteuern.
Hinweis: Bei einer Mahlzeitengestellung im Rahmen einer vom Arbeitgeber bezahlten Geschäftsfreundebewirtung müsste der Arbeitnehmer die Mahlzeiten im Hinblick auf den lediglich 70%igen Betriebsausgabenabzug der Bewirtungskosten beim Arbeitgeber nicht versteuern. Die für den jeweiligen Tag in Betracht kommende Verpflegungspauschale wäre allerdings wegen der Mahlzeitengestellung des Arbeitgebers dennoch um 32 € (40% von 80 €) zu kürzen.
Zu sämtlichen Fragen betreffend Mahlzeitengestellungen bei beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten vgl. die ausführlichen Erläuterungen und Beispiele in Anhang 4 Nr. 10 im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2019.
(§§ 8 Abs. 2 Sätze 8 und 9, 9 Abs. 4a EStG)



