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Renten: Altersrente der Vereinten Nationen und Pension der NATO

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Erzielt ein Steuerpflichtiger ausländische Einkünfte, die der deutschen Einkommensteuer unterliegen, ist eine vergleichende Qualifizierung der ausländischen Einkünfte nach deutschem Recht vorzunehmen. Ausländische oder internationale Alterseinkünfte sind dabei strukturell und inhaltlich mit den inländischen Alterssicherungssystemen abzugleichen. Dabei ist eine vollkommende Übereinstimmung allerdings unwahrscheinlich und auch nicht erforderlich.

Die vorbehaltlich der Freibeträge voll steuerpflichtigen Versorgungsbezüge sind eine Gegenleistung für die in dem früheren Arbeitsverhältnis erbrachte Arbeitsleistung, des Steuerpflichtigen, der hierfür keinen ins Gewicht fallenden Eigenbeitrag aus eigenem Einkommen oder Vermögen erbracht hat. Demgegenüber liegen zu sonstigen Einkünften führende Renten vor, wenn der Steuerpflichtige in der Ansparphase hierfür Aufwendungen aus eigenen Mitteln geleistet hat.

Ausgehend von den vorstehenden Ausführungen hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Renten der Vereinten Nationen zu sonstigen Einkünften aus der sog. Basisversorgung führen, die in Höhe des sog. Besteuerungsanteils steuerpflichtig sind, der vom Jahr des Rentenbeginns abhängig ist und mindestens 50% beträgt. Die Pensionen der NATO sind hingegen voll als Arbeitslohn steuerpflichtige Versorgungsbezüge, für die aber ggf. der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in Betracht kommen. Mit seiner Entscheidung hat der Bundesfinanzhof die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt (vgl. im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2017 die Stichworte „Renten" unter Nr. 2 Buchstabe a, Fußnote 1 sowie „Versorgungsbezüge, Versorgungsfreibetrag" unter Nr. 3, Fußnote 1).

(BFH-Urteil vom 5.4.2017  X R 50/14)

 

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