Renten: BFH-Rechtsprechung zum Verbot der Doppelbesteuerung
Grundsatz: Im konkreten Einzelfall muss die Besteuerung der Aufwendungen für die Alterssicherung und die Besteuerung der hieraus resultierenden Altersbezüge so aufeinander abgestimmt werden, dass eine doppelte Besteuerung vermieden wird. Eine solche Doppelbesteuerung liegt nicht vor, wenn der auf die voraussichtliche Laufzeit der Rente hochgerechnete steuerfrei verbleibende Teil der Altersbezüge höher ausfällt als die aus versteuertem Einkommen erbrachten Beitragsleistungen.
Künftige Rentnergenerationen: Die beiden Streitfälle blieben erfolglos, da in beiden Fällen der „steuerfreie Rentenbeitrag“ hoch war. Dieser Rentenfreibetrag wird jedoch für jeden neuen Rentenjahrgang mit jedem Jahr kleiner. Nach Meinung des Bundesfinanzhofs dürfte er zukünftig in vielen Fällen nicht mehr ausreichen, um die aus versteuertem Einkommen geleisteten Rentenversicherungsbeiträge zu kompensieren. Der Gesetzgeber ist aufgefordert, nach der nächsten Bundestagwahl im Herbst dieses Jahres aktiv zu werden.
Geklärte Fragen durch den Bundesfinanzhof: Wertsteigerungen von Renten – unabhängig davon, ob inflationsbedingt oder reale Erhöhung – können besteuert werden. Für den Umfang des steuerfreien Rentenbezugs ist auch die Hinterbliebenenrente des länger lebenden Ehegatten einzubeziehen; weitere steuerliche Vergünstigungen (insbesondere der Grundfreibetrag) sind nicht zu berücksichtigen. Bei privaten Renten, die lediglich mit dem Ertragsanteil besteuert werden, kann im Gegensatz zu gesetzlichen Altersrenten keine Doppelbesteuerung vorliegen.
(BFH-Urteile vom 19.5.2021 X R 33/19 und X R 20/19)
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