Renten: Kapitalauszahlung aus einem berufsständischen Versorgungswerk
Eine differenzierte Betrachtung ist aber nach Ansicht des Bundesfinanzhofs erforderlich, wenn bei einem berufsständischen Versorgungswerk zur Basisversorgung eine hiervon getrennte Kapitalversorgung hinzutritt, die als Kapitallebensversicherung ausgestaltet ist. Für die hieraus resultierende Kapitalauszahlung gelten dann die Regelungen zur Besteuerung von Kapitallebensversicherungen, das heißt die Erträge aus diesem Bereich werden in Höhe der Leistungen abzüglich der Beiträge – ggf. zur Hälfte bei einer Laufzeit von mindestens zwölf Jahren und Auszahlung ab dem 60./62. Lebensjahr– angesetzt; bei „Altverträgen“ – Eintritt vor 2005 – kommt auch eine Steuerbefreiung in Betracht. Im Streitfall ergab sich die Unterscheidung zwischen Basisversorgung und Kapitalversorgung daraus, dass die Ansprüche aus dem Abrechnungsverband „Kapitalversorgung“ nach der Satzung beleihbar, übertragbar, vererbbar und jederzeit mit einer Frist von drei Monaten auszahlbar waren.
(BFH-Urteil vom 12.12.2017 X R 39/15)
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