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Renten: Kapitalauszahlung aus einem berufsständischen Versorgungswerk

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Die Leistungen aus der sog. Basisversorgung (= gesetzliche Rentenversicherung, berufsständische Versorgungseinrichtungen, Rürup-Rentenverträge, landwirtschaftliche Alterskassen) unterliegen in der Auszahlungsphase der Besteuerung mit dem sog. Besteuerungsanteil. Bei einem Rentenbeginn im Jahre 2018 beträgt der steuerpflichtige Besteuerungsanteil 76% der Leistung. Dieser Besteuerungsanteil ist nach Auffassung der Finanzverwaltung bei Auszahlungen aus einem berufsständischen Versorgungswerk unabhängig davon anzusetzen, ob es sich um eine Rente oder eine Kapitalauszahlung handelt (vgl. im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2018, das Stichwort „Renten“ unter Nr. 2 Buchstabe c).

Eine differenzierte Betrachtung ist aber nach Ansicht des Bundesfinanzhofs erforderlich, wenn bei einem berufsständischen Versorgungswerk zur Basisversorgung eine hiervon getrennte Kapitalversorgung hinzutritt, die als Kapitallebensversicherung ausgestaltet ist. Für die hieraus resultierende Kapitalauszahlung gelten dann die Regelungen zur Besteuerung von Kapitallebensversicherungen, das heißt die Erträge aus diesem Bereich werden in Höhe der Leistungen abzüglich der Beiträgeggf. zur Hälfte bei einer Laufzeit von mindestens zwölf Jahren und Auszahlung ab dem 60./62. Lebensjahr– angesetzt; bei „Altverträgen“ – Eintritt vor 2005 – kommt auch eine Steuerbefreiung in Betracht. Im Streitfall ergab sich die Unterscheidung zwischen Basisversorgung und Kapitalversorgung daraus, dass die Ansprüche aus dem Abrechnungsverband „Kapitalversorgung“ nach der Satzung beleihbar, übertragbar, vererbbar und jederzeit mit einer Frist von drei Monaten auszahlbar waren.

(BFH-Urteil vom 12.12.2017  X R 39/15)

 

 

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