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„Riester-Rente“: Aktualisiertes Anwendungsschreiben der Finanzverwaltung

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Die steuerliche Behandlung der sog. „Riester-Rente“ ist bezogen auf die Beitragsphase (Zulage und Sonderausgabenabzug), die Leistungsphase (Besteuerung der Auszahlungen als sonstige Einkünfte) und einer etwaigen schädlichen Verwendung von Altersvorsorgevermögen (Rückzahlung der steuerlichen Förderung und Versteuerung der Auszahlung) in Anhang 6a des Lexikons für das Lohnbüro, Ausgabe 2018, dargestellt.

Die Finanzverwaltung hat ihr umfangreiches Anwendungsschreiben zur steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge aktualisiert. Auf folgende Punkte wird besonders hingewiesen:

  • Ein Steuerpflichtiger ist nicht berechtigt, seine Beiträge zu einem „Riester-Vertrag“ als Sonderausgaben abzuziehen, wenn er im gesamten Kalenderjahr nicht „aktiv“, sondern lediglich in früheren Jahren in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert gewesen ist. Eine Berechtigung zum zusätzlichen Sonderausgabenabzug ergibt sich ebenfalls nicht aus einer bestehenden Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk und ist auch nicht daraus abzuleiten, dass der Steuerpflichtige über seinen Ehegatten mittelbar einen Anspruch auf die Altersvorsorgezulage hat.

  • Erträge und Zinsen aus dem Altersvorsorgevermögen sind auch dann keine begünstigten Beiträge, wenn sie dem Vertrag gutgeschrieben werden. Sie werden auch zur Ermittlung des sog. Mindesteigenbeitrags nicht berücksichtigt.

  • Negative Einkünfte (z.B. bei einer frühzeitigen Kündigung) können auch mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten (z.B. nichtselbständiger Arbeit) verrechnet werden. Bei Teil- bzw. Eimalkapitalauszahlungen kommt eine ermäßigte Besteuerung nach der sog. Fünftelregelung nicht in Betracht, es sei denn, es handelt sich um eine Kleinbetragsrentenabfindung. Auszahlungen zur Abfindung einer Kleinbetragsrente sind zudem grundsätzlich keine schädliche Verwendung.

  • Leistungen aus einem Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder aus einer Direktversicherung, die auf nicht gefördertem Kapital beruhen und für die die Voraussetzungen der sog. Basis-Rente einschließlich Zertifizierung erfüllt sind, werden mit dem hohen Besteuerungsanteil (Rentenbeginn 2018 = 76%) besteuert.

  • Gibt im Falle von Wohn-Riester der Zulageberechtigte die Selbstnutzung des Objekts noch in dem Jahr auf, in dem er zuvor die vollständige Auflösung des Wohnförderkontos beantragt hat, ist der Auflösungsbetrag nicht zu 70%, sondern zu 100% als sonstige Einkünfte zu besteuern.

Für den Bereich der betrieblichen Altersversorgung (vgl. Anhang 6 im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2018) wird von der Finanzverwaltung auf Folgendes hingewiesen:

Anwartschaften aus einer betrieblichen Altersversorgung, die über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt und lediglich auf einen anderen Träger der betrieblichen Altersversorgung in Form eines Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder einer Direktversicherung übertragen werden, sind steuerfrei, soweit keine unmittelbaren Zahlungen an den Arbeitnehmer erfolgen.

(BMF-Schreiben vom 21.12.2017, BStBl. 2018 I S. 93)

 

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