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Riester-Rente: Kein Wohn-Riester für Darlehenstilgung bei Wohnungserweiterung

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Im Rahmen der Riester-Förderung kann der Zulageberechtigte das in seinem Riester-Vertrag geförderte Kapital ganz oder teilweise zur Tilgung eines Darlehens verwenden, das für die Anschaffung oder Herstellung einer selbstgenutzten Wohnung aufgenommen worden ist (sog. Altersvorsorge-Eigenheimbetrag). Der aus dem Riester-Vertrag entnommene Betrag wird auf einem Wohnförderkonto festgehalten, jährlich um 2% erhöht und muss im Alter (also nachgelagert) versteuert werden – genauso wie Auszahlungen aus einem Riester-Vertrag. Vgl. zur Wohn-Riester Förderung im Einzelnen die Erläuterungen in Anhang 6a unter Nr. 8 des Lexikons für das Lohnbüro, Ausgabe 2019.

Der Bundesfinanzhof hat angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts entschieden, dass eine Verwendung des Altersvorsorgekapitals zur Tilgung eines Darlehens, das der Finanzierung der Kosten für die Erweiterung einer bereits bestehenden Wohnung nicht möglich ist. Dies gilt auch dann, wenn die Erweiterung zu neuem Wohnraum führt und damit steuerlich nachträgliche Herstellungskosten vorliegen. Wird in solch einem Fall das Kapital dennoch entnommen, liegt eine schädliche Verwendung vor mit der Folge, dass die steuerliche Förderung zurückzuzahlen und die in der Auszahlung enthaltenen Erträge (einschließlich Wertsteigerungen) zu versteuern sind.

(BFH-Urteil vom 20.3.2019  X R 4/18)

 


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