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Riester-Rente: Keine Altersvorsorgezulage bei Sonderurlaub

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Das Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2019, enthält in Anhang 6a eine Gesamtdarstellung zur sog. Riester-Rente. Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Altersvorsorgezulage (Grundzulage bis zu 175 € jährlich und Kinderzulagen je Kind bis zu 185 € jährlich, bei Geburt ab 1.1.2008 je Kind bis zu 300 € jährlich) und für den Sonderausgabenabzug werden dort im Einzelnen anhand von Beispielen erläutert.

Die Inanspruchnahme der Altersvorsorgezulage setzt u.a. voraus, dass der Steuerpflichtige in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist. Diese Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung muss in dem maßgebenden Kalenderjahr bestehen; eine frühere Pflichtmitgliedschaft reicht nicht aus. Der Bundesfinanzhof lehnt daher einen Anspruch auf Altersvorsorgezulage (Grundzulage und Kinderzulagen) ab, wenn der Kindesmutter nach Ablauf der dreijährigen Elternzeit auf ihren Antrag Sonderurlaub wegen Kinderbetreuung bewilligt wird (z.B. nach dem Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes). Er verneint das Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke sowie die Vergleichbarkeit der Interessenlage in den gesetzlich geregelten sowie nicht geregelten Fallkonstellationen.

Im Streitfall hatte die Kindesmutter auch keinen Anspruch wegen mittelbarer Zulageberechtigung, weil der Ehemann im maßgebenden Kalenderjahr als selbständiger Rechtsanwalt nicht zum unmittelbar begünstigten Personenkreis gehörte.

(BFH-Urteil vom 8.8.2018  X R 37/17)

 


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