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Riester-Rente: Rückforderung zu Unrecht gewährter Zulagen

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Anhang 6a des Lexikons für das Lohnbüro, Ausgabe 2019, enthält eine Gesamtdarstellung der sog. Riester-Rente. Der begünstigte Personenkreis und die Altersvorsorgezulage sind in diesem Anhang unter den Nrn. 2 und 4 dargestellt.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass nach Beendigung und Auszahlung eines Riester-Vertrags die Zentrale Stelle für Altersvermögen (ZfA) zu Unrecht geleistete Zulagebeträge vom Zulageempfänger zurückfordern kann. Die Tatsache, dass die ZfA über mehrere Jahre eine Auszahlung von Zulagen allein aufgrund der ihr vom Vertragsanbieter übermittelten Daten veranlasst und erst später eine Prüfung der Zulageberechtigung des Empfängers vorgenommen habe, stehe der Rückforderung der Zulagen nicht entgegen. Der Einwand der Klägerin, sie treffe kein Verschulden, da die unzutreffenden Zulagenanträge auf ihren Anbieter zurückzuführen seien und die ZfA die Auszahlung der Zulagen ohne inhaltliche Prüfung vorgenommen habe, spiele keine Rolle. Die Rückforderung setze kein Verschulden des Zulageempfängers voraus und die nachträgliche Prüfung der Zulageberechtigung entspreche in typischer Weise der gesetzlichen Ausgestaltung des Zulageverfahrens, sodass daraus kein besonderer Vertrauenstatbestand abgeleitet werden kann.

(BFH-Urteil vom 9.7.2019  X R 35/17)

 


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