Schadensersatz wegen überhöhter Einkommensteuer kein Arbeitslohn
Voraussetzung ist, dass dem Arbeitnehmer tatsächlich ein Steuerschaden entstanden ist, die Einkommensteuer also ohne die Pflichtverletzung oder unerlaubte Handlung des Arbeitgebers niedriger festgesetzt worden wäre. Für diesen Umstand trägt der Arbeitnehmer im Zweifelsfall die Feststellungslast (vgl. auch im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2018, das Stichwort „Schadensersatz“ unter Nr. 2 Buchstabe d).
Das Finanzgericht wird im zweiten Rechtsgang prüfen, ob der Arbeitnehmer dem Grunde nach einen Anspruch auf Schadensersatz gegen seinen Arbeitgeber wegen nicht ordnungsgemäß geführter Fahrtenbücher bei einer Firmenwagengestellung hatte und in welcher Höhe dem Arbeitnehmer durch eine etwaige Pflichtverletzung des Arbeitgebers ein Steuerschaden entstanden ist. Dieser Schaden würde sich aus der Differenz zwischen der beim Arbeitnehmer tatsächlich festgesetzten Einkommensteuer und Einkommensteuer ohne Pflichtverletzung des Arbeitgebers ergeben. Im zweiten Rechtsgang wird auch zu prüfen sein, ob und in welchem Umfang dem Arbeitnehmer ein Mitverschulden traf. Von besonderen Personenkreisen abgesehen, obliegt nämlich dem Arbeitnehmer als Nutzer des Firmenwagens die Pflicht zur ordnungsgemäßen Führung eines Fahrtenbuchs.
(BFH-Urteil vom 25.4.2018 VI R 34/16)
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