Schiedsrichter sind gewerbesteuerpflichtig
Ein „Anstellungsverhältnis“ liegt nicht vor, auch wenn (nach der Zusage, die Spielleitung zu übernehmen) die Tätigkeit hinsichtlich des Ortes und der Zeit im Rahmen der Ansetzung zu den einzelnen Spielen durch die Fußball-Verbände bestimmt wird. Jedenfalls besteht während des Fußballspiels (als Schwerpunkt der Tätigkeit) keine Weisungsbefugnis eines Verbands. Nicht zuletzt entspricht die Schiedsrichtertätigkeit ihrer Art und ihrem Umfang nach dem Bild einer unternehmerischen Marktteilnahme; die Anzahl der Vertragspartner ist hierbei unerheblich.
Im Streitfall wurde der Schiedsrichter auf nationaler und internationaler Ebene eingesetzt. Gewerbesteuer musste auch für die im Ausland erzielten Einkünfte gezahlt werden. Der Bundesfinanzhof hebt hervor, dass nur eine einzige Betriebsstätte in der inländischen Wohnung als Ort der Geschäftsleitung besteht. An den Spielorten (in der jeweiligen Schiedsrichterkabine) besteht keine feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit des Unternehmens dient und damit auch keine Betriebsstätte. Auch wenn sich z.B. ein Fußballschiedsrichter bei der Berufsausübung körperlich betätigt, übt er keine Tätigkeit als „Sportler“ aus. Daher ist die Besteuerung abkommensrechtlich nicht dem ausländischen Tätigkeitsstaat zuzuordnen.
Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs kann sich bereits die Schiedsrichtertätigkeit für einen einzigen Landes- oder Nationalverband bei der gebotenen Gesamtbetrachtung als unternehmerische Marktteilnahme darstellen und zu gewerblichen Einkünften führen. Das Gericht geht damit weiter als die Finanzverwaltung. Diese geht nämlich bisher von nicht gewerbesteuerpflichtigen sonstigen Einkünften aus, wenn ein Schiedsrichter vom Verband ausschließlich auf nationaler Ebene eingesetzt wird (vgl. hierzu im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2018, das Stichwort „Schiedsrichter“).
(BFH-Urteil vom 20.12.2017 I R 98/15)
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