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Solidaritätszuschlag: Anhebung der Freigrenze ab 2021 ge-plant

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Im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2019, wird beim Stichwort „Solidaritätszuschlag“ unter Nr.1 ausgeführt, dass nach dem Koalitionsvertrag ab dem Kalenderjahr 2021 ein Abbau des Solidaritätszuschlags geplant ist. Die Bundesregierung hat diesbezüglich auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion mitgeteilt, dass die Freigrenze beim Solidaritätszuschlag ab 2021 angehoben werden soll. Derzeit beträgt diese Freigrenze 972 € jährlich bei einer Einzelveranlagung und 1994 € bei einer Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer. Unter diese Freigrenze fallen derzeit etwa sechs Millionen Steuerpflichtige. Die jährlichen Steuermindereinnahmen werden auf 260 Millionen € geschätzt.

Eine Anhebung der Freigrenze um 30% würde zu jährlichen Steuermindereinnahmen von 145 Millionen € führen, eine Anhebung um 50% zu Mindereinnahmen von 255 Millionen € und eine Verdoppelung der Freigrenze hätte rund 580 Millionen € Steuermindereinahmen zur Folge. Maßnahmen, um die Freigrenze in einen Freibetrag umzuwandeln, sind von der Bundesregierung nicht geplant.

(Bundestags-Drucksache 19/6780 vom 28.12.2018)

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