Solidaritätszuschlag: Geplanter Abbau ab 2021
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Zur vollständigen Entlastung (= Nullzone) soll die Jahresfreigrenze zur Zahlung des Solidaritätszuschlags bis zu einer Einkommensteuer von 33 912 € (bisher 1944 €) bei einer Zusammenveranlagung und 16 956 € bei einer Einzelveranlagung (bisher 972 €) angehoben werden. Bei monatlicher Lohnzahlung soll die Freigrenze (= Nullzone) zur Zahlung des Solidaritätszuschlags in der Steuerklasse III 2826 € Lohnsteuer (bisher 162 €) und in den übrigen Steuerklassen 1413 € Lohnsteuer (bisher 81 €) betragen.
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Zur teilweisen Entlastung (= Milderungsreglung) wird bei darüber hinausgehenden Steuerbeträgen der Solidaritätszuschlag auf 11,9% (bisher 20%)des Unterschiedsbetrags zwischen der sich ergebenden Steuer und der vorstehenden Nullzone begrenzt (sog. Milderungsregelung).
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Aufgrund der erheblichen Erhöhung soll die Nullzone ab 2021 erstmals auch bei der Berechnung des Solidaritätszuschlags auf die Lohnsteuer für sonstige Bezüge berücksichtigt werden. Hierdurch wird die Durchführung von Einkommensteuer-Veranlagungen zur Rückerstattung des Solidaritätszuschlags vermieden. Die Milderungsregelung soll allerdings bei der Berechnung des Solidaritätszuschlags auf die Lohnsteuer für sonstige Bezüge nicht berücksichtigt werden.
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In den Fällen der Pauschalierung soll der Solidaritätszuschlag weiterhin 5,5% der pauschalen Lohnsteuer betragen. Dies gilt – wie bisher - nicht für die 2%ige Pauschalsteuer bei geringfügiger Beschäftigung, die den Solidaritätszuschlag mit abdeckt.
Das Gesetzgebungsverfahren wird voraussichtlich erst im Jahr 2020 abgeschlossen.



