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Studienkosten: Steuerliche Regelungen zur Behandlung von Erstausbildungskosten verfassungsgemäß

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Im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2020, wird in Anhang 7 unter Abschnitt B Nr. 2 Stichwort „Studienkosten“ und Abschnitt C Nr. 6 ausgeführt, dass nach den einkommensteuerlichen gesetzlichen Regelungen Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium grundsätzlich keine Werbungskosten oder Betriebsausgaben sind, sondern lediglich bis zu einem Betrag von 6000 € jährlich als Sonderausgaben abgezogen werden können.

Somit wirken sich die Aufwendungen nur dann steuermindernd aus, wenn z.B. der Student über steuerpflichtige Einkünfte verfügt.

Der Bundesfinanzhof hielt diese gesetzliche Regelung für verfassungswidrig und hatte sie daher dem Bundesverfassungsgericht bereits im Jahr 2014 zur Entscheidung vorgelegt. Anders als der Bundesfinanzhof hält das Bundesverfassungsgericht die im vorstehenden Absatz beschriebenen steuerlichen Regelungen für verfassungsgemäß. Zur Begründung führt er in seiner Anfang Januar 2020 herausgegebenen Pressemitteilung aus, dass es für die Regelung sachlich einleuchtende Gründe gäbe. Der Gesetzgeber durfte solche Aufwendungen als privat (mit-)veranlasst qualifizieren und den Sonderausgaben zuordnen. Die Erstausbildung oder das Erststudium unmittelbar nach dem Schulabschluss vermittele nicht nur Berufswissen, sondern präge die Person in einem umfassenden Sinne, indem die Möglichkeit eröffnet werde, sich seinen Begabungen und Fähigkeiten entsprechend zu entwickeln und allgemeine Kompetenten zu erwerben, die nicht zwangsläufig für einen künftigen konkreten Beruf notwendig seien. Es bestehe daher eine besondere Nähe zur Persönlichkeitsentwicklung. Auch die Begrenzung des Sonderausgabenabzugs für Erstausbildungskosten auf einen Höchstbetrag (derzeit 6000 € jährlich) sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die vorstehenden Erwägungen mit den sich daraus ergebenden steuerlichen Folgerungen gelten übrigens auch für den besonderen Fall der Ausbildung zum Piloten außerhalb eines Dienstverhältnisses.

(Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 10.11.2019  2 BvL 22/14, 2 BvL 27/14, 2 BvL 26/14, 2 BvL 25/14, 2 BvL 24/14 und 2 BvL 23/14; Pressemitteilung Nr. 2/2020 vom 10.1.2020)


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